Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/175: Unterschied zwischen den Versionen
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Inhalt: 1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflegen für das dritte Quartal des Jahres 1851 betr.; – 2) Bekanntmachung, die in der Provinz Rheinhessen legalisirten Grundbücher betr.; – 3) Bekanntmachung, die Umlagen zweiter Klasse der Gemeinde Ermenrod für 1851 betr.; 4) Bekanntmachung, die Niederschlagung einer Umlage in der Gemeinde Volxheim betr | Inhalt: 1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflegen für das dritte Quartal des Jahres 1851 betr.; – 2) Bekanntmachung, die in der Provinz Rheinhessen legalisirten Grundbücher betr.; – 3) Bekanntmachung, die Umlagen zweiter Klasse der Gemeinde Ermenrod für 1851 betr.; 4) Bekanntmachung, die Niederschlagung einer Umlage in der Gemeinde Volxheim betr.; – 5) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Oppenheim für 1851; – 6) Concurrenzeröffnungen | ||
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Version vom 6. Februar 2010, 17:02 Uhr
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| Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
| Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
No. 17.
Inhalt: 1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflegen für das dritte Quartal des Jahres 1851 betr.; – 2) Bekanntmachung, die in der Provinz Rheinhessen legalisirten Grundbücher betr.; – 3) Bekanntmachung, die Umlagen zweiter Klasse der Gemeinde Ermenrod für 1851 betr.; 4) Bekanntmachung, die Niederschlagung einer Umlage in der Gemeinde Volxheim betr.; – 5) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Oppenheim für 1851; – 6) Concurrenzeröffnungen
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das dritte Quartal des Jahres 1851 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf das dritte Quartal des Jahres 1851 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt und es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, sowie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. October des Jahres 1851 fortzuerheben.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftrag.
- Sans-Souçi den 26. Juni 1851
(L. S.)
F. v. Schenck.