Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/290: Unterschied zwischen den Versionen
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Als oberster ''entscheidender Behörde'' sind demselben zugewiesen: | |||
1) Rekurse gegen Entscheidungen der Ministerien: | |||
a. bei Beschwerden über Kränkung verfassungsmäßiger Rechte; | |||
b. wenn ein Ministerium zuerst oder aber gegen die Anträge | |||
und Erkenntnisse aller Stellen, welche vor ihm erkannt und | |||
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2) die Entscheidung über die Frage, ob jemand gezwungen werden | |||
soll, sein eigentum oder andere Rechte nach vorgängiger Entschuldigung | |||
zu öffentlichen Zwecken abzugeben. | |||
Version vom 24. März 2010, 21:52 Uhr
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| Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910) | |
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Staatsministerium.
Seine Königliche Hoheit
der Großherzog
führen in Höchsteigener Person den Vorsitz.
Dem Staatsministerium steht zu:
die Ausübung der obeersten Reierungs- und Souveranetätsrechte, soweit solche nicht den einzelnen Ministerien oder anderen Behörden übertragen sind.
Als oberster entscheidender Behörde sind demselben zugewiesen:
1) Rekurse gegen Entscheidungen der Ministerien:
a. bei Beschwerden über Kränkung verfassungsmäßiger Rechte; b. wenn ein Ministerium zuerst oder aber gegen die Anträge
und Erkenntnisse aller Stellen, welche vor ihm erkannt und verfügt haben, entschieden hat;
2) die Entscheidung über die Frage, ob jemand gezwungen werden soll, sein eigentum oder andere Rechte nach vorgängiger Entschuldigung zu öffentlichen Zwecken abzugeben.