Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/290: Unterschied zwischen den Versionen

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Als oberster ''entscheidender Behörde'' sind demselben zugewiesen:
Als oberster ''entscheidender Behörde'' sind demselben zugewiesen:


1)  Rekurse gegen Entscheidungen der Ministerien:
1)  Rekurse gegen Entscheidungen der Ministerien:


a. bei Beschwerden über Kränkung verfassungsmäßiger Rechte;
  a. bei Beschwerden über Kränkung verfassungsmäßiger Rechte;
b. wenn ein Ministerium zuerst oder aber gegen die Anträge  
  b. wenn ein Ministerium zuerst oder aber gegen die Anträge  
  und Erkenntnisse aller Stellen, welche vor ihm erkannt und
      und Erkenntnisse aller Stellen, welche vor ihm erkannt und
  verfügt haben, entschieden hat;
      verfügt haben, entschieden hat;


2) die Entscheidung über die Frage, ob jemand gezwungen werden
2) die Entscheidung über die Frage, ob jemand gezwungen werden soll, sein Eigentum oder andere Rechte nach vorgängiger Entschuldigung zu öffentlichen Zwecken abzugeben.
soll, sein eigentum oder andere Rechte nach vorgängiger Entschuldigung  
zu öffentlichen Zwecken abzugeben.

Version vom 24. März 2010, 21:54 Uhr

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Staatsministerium.

Seine Königliche Hoheit

der Großherzog

führen in Höchsteigener Person den Vorsitz.


Dem Staatsministerium steht zu:

die Ausübung der obeersten Reierungs- und Souveranetätsrechte, soweit solche nicht den einzelnen Ministerien oder anderen Behörden übertragen sind.

Als oberster entscheidender Behörde sind demselben zugewiesen:

1)  Rekurse gegen Entscheidungen der Ministerien:
  a. bei Beschwerden über Kränkung verfassungsmäßiger Rechte;
  b. wenn ein Ministerium zuerst oder aber gegen die Anträge 
     und Erkenntnisse aller Stellen, welche vor ihm erkannt und
     verfügt haben, entschieden hat;
2) die Entscheidung über die Frage, ob jemand gezwungen werden soll, sein Eigentum oder andere Rechte nach vorgängiger Entschuldigung zu öffentlichen Zwecken abzugeben.