Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/241: Unterschied zwischen den Versionen

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==<center>'''No. 22.'''</center>==
:und 4 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, verbunden jedesmal mit Dunkelarrest von 24 Stunden, in jedem Vierteljahr der Strafzeit, durch Urtheil vom 29. October 1850.
:32) Johann '''Götz''' II. von Bobstadt, wegen Körperverletzung, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, durch Urtheil vom 23. August 1850.
:33) Ludwig '''Tascher''' von Darmstadt, wegen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 2 1/2 Jahrenmit Schärfung durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, in den ersten 3 Wochen, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, - durch Urtheil vom 8. November 1850.
:34) Georg '''März''', Metzger, von Großbieberau, wegen im 3. Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionhausstrafe von 15 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, am Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, - durch Urtheil vom 5. November 1850.
:35) Jakob '''Sebold''' aus Mainz, wegen Dienbstahls, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, durch Urtheil vom 19. November 1850.
:36) Adam '''Mischler''' von Heppenheim, wegen Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, in den ersten 14 Tagen, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, -durch Urtheil vom 22. November 1850.
:37) Georg '''Grimm' von Jügesheim, wegen Vervortheilung seiner Gläubiger im Concurse, in eine Correctionshsustrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während jedesmal 14 Tagen, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, - durch Urtheil vom 3. December 1850.
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Version vom 5. April 2011, 06:27 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851

Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu # 241

Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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No. 22.

und 4 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, verbunden jedesmal mit Dunkelarrest von 24 Stunden, in jedem Vierteljahr der Strafzeit, durch Urtheil vom 29. October 1850.
32) Johann Götz II. von Bobstadt, wegen Körperverletzung, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, durch Urtheil vom 23. August 1850.
33) Ludwig Tascher von Darmstadt, wegen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 2 1/2 Jahrenmit Schärfung durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, in den ersten 3 Wochen, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, - durch Urtheil vom 8. November 1850.
34) Georg März, Metzger, von Großbieberau, wegen im 3. Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionhausstrafe von 15 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, am Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, - durch Urtheil vom 5. November 1850.
35) Jakob Sebold aus Mainz, wegen Dienbstahls, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, durch Urtheil vom 19. November 1850.
36) Adam Mischler von Heppenheim, wegen Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, in den ersten 14 Tagen, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, -durch Urtheil vom 22. November 1850.
37) Georg Grimm' von Jügesheim, wegen Vervortheilung seiner Gläubiger im Concurse, in eine Correctionshsustrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während jedesmal 14 Tagen, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, - durch Urtheil vom 3. December 1850.
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