Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/119

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887

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Nr. 20.



             3) die Artikel 538, 546, 556, 557, 559, 560, 562, 596 und 650 des bürgerlichen Gesetzbuchs für Rheinhessen.



III. Abtheilung.
Inkrafttreten des Gesetzes.
Artikel 60.

      Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Oktober 1887 in Wirksamkeit.
      Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
            Darmstadt, am 14. Juni 1887.
                  (L. S.)

LUDWIG.
Weber.