Aufgebot

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Das Aufgebot dient der Verkündigung einer Eheschließung.

Definition in Zedlers Universallexicon (1732-1754)[1]

"Aufgeboth, Proclamatio, Præconia Sponsalitia, Bannum nuptiale Trina Denunciatio, ist die dreymahlige Denuncitation dererjenigen, welche sich im Ehestand begeben wollen, von der Cantzel, in öffentlicher Gemeinde, welche vim edictalis, seu peremtoriæ Citationis hat, daß derjenige, der etwas darein zu sprechen hat, sich bey Zeiten anmelden, und hernach stille schweigen soll. Es ist der Ursprung, dieses Aufgeboths denen incunabulis der ersten Kirche nicht zuzuschreiben, sondern vielmehr in der neuern aufkommen, und kan ohne Dispensation des Landes-Herrns nicht unterlassen werden. Speidel."

Kirchliches Aufgebot

Standesamtliches Aufgebot

Das deutsche Ehegesetz (EheG) ist seit dem 1. Juli 1998 aufgehoben. Ein standesamtliches Aufgebot (d.h. einen öffentlichen Aushang einer Ankündigung einer beabsichtigten Eheschließung) gibt es seither in Deutschland seitdem nicht mehr. An dessen Stelle trat die "Anmeldung zur Eheschließung".

Der Paragraf des Ehegesetzes zum standesamtlichen Aufgebot lautete:

§ 12[2]

(1) Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird.
(2) Die Ehe kann ohne Aufgebot geschlossen werden, wenn die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet.
(3) Von dem Aufgebot kann der Standesbeamte Befreiung erteilen.

Beispiele

Zeit Region Anzahl der Aufgebote Art Abstand Wochentag Uhrzeit Quelle
1800-1875 Pfalz 2 Standesamt 1 Woche Sonntag 10/12 Uhr Pfälzisches Landesarchiv Speyer Bestand H63
1705-1881 Westpreußen 3 kath. KB 1 Woche Sonntag KB Prechlau



  1. Johann Heinrich Zedler (Hrsg.): Grosses vollständiges Universallexicon Aller Wissenschaften und Künste, 68 Bd. Johann Heinrich Zedler, Halle und Leipzig 1732-1754, online Hier: Band 2, S. 1101
  2. Ehegesetz (EheG)