Die Kirchenbücher in Baden (1957)/5
| GenWiki - Digitale Bibliothek | |
|---|---|
| Die Kirchenbücher in Baden (1957) | |
| Inhalt | |
| Abkürzungen Schnellzugriff auf Orte A B D E F G H IJ K L M N O P QR S T U V W YZ Diese Seite im E-Book | |
| GenWiki E-Book | |
| <<<Vorherige Seite [4] |
Nächste Seite>>> [6] |
| |
| Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
| Texterfassung: unvollständig | |
| Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!
| |
Setzung der neuen Kirchenordnungen10. Mit den Kirchenbüchern aber ist hcwußt Neues geschaffen worden, das allerdings längst als Bedürfnis er- kannt war und an manchen Orten als Privatarbeit bestand. Auch die Be- standsaufnahmen der Kirchenbücher beweisen für alle Länder unzweifel- haft die frühere Einführung der Kirchenbücher in den evangelischen Ge- bieten.
In den katholischen Gebieten hat erst das Trienter Konzil die Präge vorwärts getrieben, Daß auch in diesen Gebieten angesichts der sozialen und wirtschaftlichen Wandlungen der Zeit ein Bedürfnis vorlag, dafür zeugen einige auffallend frühe Anordnungen in einzelnen Diözesen: Im Bistum HÜdesheim wurde schon 1539 Tauf- und Ehebuch vorgeschrieben, in Augsburg 154b1 Tauf-, Ehe-, Totenbuch und Verzeichnis der Oster- kommunikanten. Beide lagen mitten im reformierten Gebiet! Sodann weisen die Ratsbücher von Wien und Freiburg frühe Versuche auf, der Zeitnot Herr zu werden: Wohl als sittenpolizeiliche Maßnahme ist zu verstehen, wenn in i'reiburg 1548 der Rat den Ortspfarrern zur Pflicht macht, über alle Eheschließungen ein Buch zu führen, in Wien seit 1550 Aufzeichnung der Eheschließungen und Begräbnisse angeordnet wird.
Das Trienter Konzil hat 1563 die Führung von Ehe- und Taufbuch unter seine Beschlüsse aufgenommen. Bei Beratung einer Neuregelung der Ehe- ge sc t/gebung halten die franzosischen Vertreter im Auftrag ihrer Regie- rung und unterstützt von einigen italienischen Bischofen die Öffentlichkeit der Eheschließung11 als Voraussetzung der Giltigkeit der Ehe gefordert. Ähnlich verlangten sie die Aufzeichnung der Täuflinge und Taufpaten, wie sie seit 1539 in Frankreich durch königliches Dekret vorgeschrieben war. So wurde das Ehebuch mit den Namen der Brautleute, der Zeugen und Angabe von Tag und Ort der Eheschließung, desgleichen das Taufbuch mit Angabe von Täufling, der Ellern, Paten und von Tag und Ort des Vollzugs im Jahre 1563 kirchliches Gesetz. Das in den Beratungen mehrfach ge- wünschte Firmverzeichnis entstanden doch durch die Firmpatenschaft die gleichen Ellehindernisse wie bei der Taufpatenschaft wurde zunächst nicht angeordnet. Noch gar keine Erwähnung fand das Totenregister. Der Verlauf der Trienter Verhandlungen läßt klar erkennen, daß Kirchenbücher vorher in der alten Kirche nicht geführt worden waren. Erst die Erör- terung der längst als notwendig erkannten Neuregelung der Eheschließung und des Verhältnisses der geistlichen Verwandtschaft brachte die katho- lische Kirchenbuchführung. Das Vorbild der evangelischen Kirchenordnun- gen braucht dabei nicht unbedingt vorausgesetzt zu werden, denn in Frankreich und an anderen Stellen war unabhängig vom Protestantismus, jedenfalls aber ohne Weisung der Gesamtkirche, mit der Anlegung von Kirchenbüchern begonnen worden.
Bis die Anordnung des Konzils aber in den einzelnen Ländern durch Diözesansynoden verkündet und damit rechtskräftig wurde, vergingen noch Jahrzehnte. Selbst das Rituale Romanum von 1614, das die Trienter Be- schlüsse erstmalig für die Gesamtkirche aufnahm, hat die Registerführung
"J Vgl. Rcalcncykl. f prot. Theologie X, 459.
" Vor dem Pfarrer und zwei Zeugen und nur in der Pfarrkirche ordnete dann das Konzil an.
5