Weinkauf
Definition
Der Weinkauf ist eine Abgabe eines Eigenbehörigen an den Grundherrn. Sie wird dann fällig, wenn ein Eigenbehöriger z.B. durch Eheschließung Rechte am Hof des Grundherrn erwirbt. Entsprechend erfolgt auch eine Zahlung des Weinkaufes bei der Neugründung eines Hofes oder bei der Neuvergabe einer Eigenbehörigenstelle nach dem erbenlosen Tod der Vorbesitzer. In den beiden letzten Fällen müssen ggf. beide Ehepartner den Weinkauf tätigen.
Herkunft
Der Teilbegriff "Wein" rührt nicht etwa von einem möglichen Verzehr von Wein beim Vertragsabschluss her, sondern entspricht etymologisch unserem heutigen Begriff "Gewinn".
Bedeutung
Da der neu auf einen Hof ziehende Ehepartner zur Zahlung verpflichtet war, sind die Weinkaufsregister als erstrangige genealogische Quelle anzusehen. Die Weinkäufe finden sich in der Regel in den Registern über die grundherrlichen Einnahmen. Im Hochstift Paderborn z.B. werden sie in den Ämterrechnungen aufgeführt. In vielen Fällen gehen die Weinkäufe zeitlich weit über die Kirchenbuchaufzeichnungen hinaus. In den Ämterrechungen des Hochstifts Paderborn finden sich die ältesten Weinkäufe um 1530.
Literatur
- Strunz-Happe, Anne: Wandel der Agrarverfassung, Die "Bauernbefreiung" im ehemaligen Hochstift Paderborn im 19. Jahrhundert, Paderborn 2003.