Geschichte der Gemeinde Wegberg/151
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- 151 —
§ 3.
Sowohl für Reihen wie Priuatgrabstätten wird ein Veerdignngstnrnns bei Erwachsenen voll 20 Jahren, bei Kindern von 15 Jahren festgesetzt, sodaß vor Ablanf dieser Zeit dieselbe Stelle nicht wieder belegt werden darf. Die Tiefe der Gräber für Leichen von Kindern unter 4 Jahren mnß mindestens 1,50 m, diejenige der Gräber für andere Leichen mindestens 1,80 m betragen. ?n jedem Grabe darf zu gleicher Zeit nicht mehr als eine Leiche beerdigt werden, uur eiue Wöchueriu mit ihrem bezw. ihren neugeborenen Kindern oder 2 Kinder unter einen« Jahre dürfen in einem Sarge beigesetzt werden.
§ 4.
Die Breite uud Lauge der Reihengräber einschließlich des vorgeschriebenen Abstandes wird festgesetzt: Für Leichen von Kindern bis zn 12 Jahren (Ein-seguuugsaller> auf 1.80 m Länge uud 1 m Breite, für Leicheu von Erwachsenen ans 2,20 m Länge und 1,10 m Breite.
Die bis jetzt schon vergebeneil alten Priuatgrabstätten bleiben in ihren mit Grenzsteinen bezeichneten, bisherigen Abmessungen solange bestehen, als das Benntznngsrecht der Inhaber nach den vereinbarten bisherigen Bedingungen be-steht. Bei Ncnbelegnng dieser Privatgräber sollen dieselben ans je 2 Einzelgrabstellen statt bisher 4 oder 5 verkleinert werden. Die neu zu vergebenden Privatbegräbnisstätten erhalten eine Länge von Z m nnd eine Breite von 2,20 m, sodaß sich jedesmal 2 einzelne Grabstellen ergeben.
§ 5.
Die Verleihung von Priuatbegräbnisstätlen erfolgt schriftlich in der Reihenfolge der Nummern derselbe» auf die Dauer von <i0 Jahren, welche mit dem Tage der Verleihung be ginnen. Nach Ablanf dieser Frist steht dein Inhaber oder dessen Unwersal'Rechtsnachfolgern das Recht zu, die Begrab-nisstelle jedesmal auf 60 Jahre wieder zu erwerben. Wird