Geschichte der Gemeinde Wegberg/152

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu # 150

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— 152 —

die Erneuerung nicht jedesmal binnen <> Monaten vor Ablauf der <iN jährigen bezw. 30 jährigen Frist bewirkt, so fällt die Stelle nach Ablanf des Beerdiguugsturnus für die zuletzt in derselben beigesetzte Leiche in das unbeschränkte Eigentum der Gemeinde zurück. Beansprucht jemand eine Privatbegrübuis-statte außer der Reihenfolge, so hat er hierfür eine besondere Gebühr zu zahlen, ?>u Falle der Aufhebung eines Friedhofes erlischt das Recht zur Weiterbenutzung der Stelle: fnr die noch nicht iu Benutzung genommenen Grabstellen wird jedoch uuentgeltlich auf einem anderen Friedhofe eine neue Grabstelle gewährt. Für Privatbegräbnisstätteu siud die durch Gebühreuorduuug festgesetzte» Beträge zu zahleu.

§ 6.

Die Verfügung über die Priuatgräber geht nur auf die Ehegatteu uud gesetzliche», Erben des Erwerbers über. Ent-steht über die Berechtigung unter den Beteiligten Streit, so entscheidet über die Benntznng der Grabstätte der Bürgermeister. Jede Verfügung über die verliehenen Privatgrabstätten dnrch Cession oder Verkanf ist mir mit Genehmigung des Gemeinderates zulässig.

§ ?.

Jeder Erwerber einer Priuatbegräbnisstätte übernimmt für fich und feine Erben die Verpflicktnng, dieselbe auch äußerlich iu eiuem guten nnd der Würde des Friedhofs an-gemessenen Iustaude zu erhalteu, insbesondere auch die Grab-statte mit einer angemessenen Steiueinfassung zu versehen.

Bei Vernachlässigung dieser Obliegenheiten geht das Recht der Benntznng verloren, weuu nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung oder bei nubekauntem Aufenthalt nach einmaliger kostenpflichtiger Auf-forderung in einer hier verbreiteten Zeitung, die ?ustand setzung erfolgt. Gb der Verpflichtung genügt ist, entscheidet der Bürgermeister.

§ 8.

Nach Ablanf des Beerdigungsturnus kann vom Bürger-meister ans Antrag die Vefreinng eines Rcihengrabes von