Baden/Staatshandbuch 1880/025

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Baden-Staatshandbuch-1880.djvu # 47

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      Niemals jedoch darf ein solcher, noch der vorigen Periode angehöriger Landtag das Budget auch für die folgende

Die Reihenfolge, wonach die Abgeordneten der Grundherren und der Städte und Aemter aus der Versammlung austreten, wird auf dem ersten Landtage für die einzelnen Wahlbezirke ein für allemal durch das Loos bestimmt. Die Hälfte der Grundherrlichen Abgeordneten tritt im Jahr 1823 aus und dann alle vier Jahre wieder die Hälfte. Im Jahr 1821 tritt ein Viertel der Abgeordneten der Städte und Aemter und dann alle zwey Jahre wieder ein Viertel aus.