Offenhaus

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Offenhaus

Indem ein adeliger Burgherr seine sich im freien Besitz befindliche Burg gegenüber einem mächtigeren Herren (meist Landesherrn) zum Offenhaus erklärte, unterwarf er sich dessen Hoheit und räumte ihm das Recht ein, jederzeit in seine Burg einzureiten und diese in seinen Fehden zu benutzen. Verträge dieser Art waren mit entsprechenden Gegenleistungen (Lehen) verbunden.