Kurze Chronik der Familie Kypke/069

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Kurze Chronik der Familie Kypke
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Anhang II. Testament des Königl. Justizrats Carl Heinrich Kypke zu Stolp, Pomm. d. d. 14. Mai 1838


Auf den Fall meines Ablebens verordne ich hierdurch Folgendes: Zuvörderst ist von meinem Nachlaß die Summe von 7000 Thlr. d. i. siebentausend Thaler, wovon mir, nach dem mit meiner verstorbenen Ehegattin Johanna Luise geb. Andrae vom 6. October 1815 errichteten wechselseitigen Willen, nur der Genießbrauch zustand, und welche den substituirten Erben, den Geschwistern Seyffert und deren Nachkommen, nach Inhalt des gedachten Testaments und des Kodizills meiner genannten Ehegattin vom 10. Januar 1831 auszuantworten ist, abzusondern. Sodann setze ich zu meinen Erben ein: 1. meinen vollbürtigen Bruder, den jetzt pensionierten Justiz-Amtmann Friedrich

	    Ewald August Kypke zu Treptow a. T., und wenn er vor mir verstorben wäre, seine
	    sämtlichen eheleiblichen Kinder und resp. Enkel von etwa verstorbenen Kindern,

2. die Tochter meines verstorbenen ältesten Bruders, die Auguste Kypke, jetzt Witwe

	    des Regierungsrats Laar, zu Berlin wohnhaft, oder wenn sie verstorben wäre, deren
	    eheliche Kinder und Nachkommen, und

3. meinen Schwestersohn, den Doctor Julius Mützel, jetzt Professor an dem

	    Königlichen Joachimthalschen Gymnasium in Berlin, oder wenn er verstorben
	    wäre, dessen eheliche Nachkommenschaft; - dergestalt, daß jede Linie den dritten
	    Teil meines Nachlasses erhält.

Ich verpflichte sie aber, nachstehende Vermächtnisse aus denselben zu zahlen und zu

	verabfolgen:

a. an das Fräulein Agnes Kypke, Tochter meines vorgenannten Bruders und Erben F.

	    E. A. Kypke aus erster Ehe, jetzt in Bromberg wohnhaft, 1300 Thlr., d. i.
	    Eintausend dreihundert Thaler Courant, mit der Einschränkung, daß sie, so lange sie
	    unverheiratet ist, nur die Zinsen davon zu genießen hat.

Wird sie verheiratet, so hört die Einschränkung auf, und sie erhält das volle

	    Eigentum.

Stirbt sie vor ihrem Vater in unverheiratetem Stande, so will ich ihr diesen in das

	    Legat substituiert haben, und es fällt ihm solches allein eigentlich zu.

Ueberlebt sie ihn, so muß sie dies Vermächtnis bei Teilung seines Nachlasses

	    einwerfen und sich solches auf