Wehrpflicht

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Militär/Forschungshilfen/Begriffe


Wehrpflicht


Begriffserklärung Unter Wehrpflicht versteht man die Pflicht des Bürgers (früher nur die Männer) als Soldat seinem Staat/Souverän zu beim Militär dienen. In Deutschland wurde dies 1814 in Preußen durch die Hardenberg-Stein'sche Reform eingeführt. Andere dt. Staaten folgtem diesem Beispiel.


Königreich Sachsen

  • Im Königreich bestand die allgemeine Wehrpflicht.
    • Es wurden, wie in den anderen Staaten auch, jedoch nicht alle gezogen.
    • Eingezogen wurde über Losentscheid.
    • Die Dienstzeit betrug sechs Jahre, bei der reitende Truppe acht Jahre.
    • Der Wehrpflichtige durfte sich gegen 200 Taler vom Wehrdienst loskaufen und einen Stellvertreter schicken.
  • Die Dienstzeit wurde durch reichliche Beurlaubungen erheblich verkürzt.

Wehrpflicht im Kaiserreich 1901

Allgemeines

  • Jeder deutsche Mann ist wehrpflichtig!
  • Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, und endet mit dem vollendeten 45. Lebensjahr.
  • Ausgenommen sind:
    • körperlich ungeeignete,
    • geistig ungeeignete
    • moralisch unwürdige
    • und die Mitglieder der regierenden und einige anderer Häuser (Adel).
  • Der Wehrpflichtige kann zwischen dem 20. und 39. Lebensjahr zum Dienst im Heer oder in der Marine eingezogen werden.
  • Die Wehrpflicht unterteilt sich in
  1. Aktive Dienstpflicht
  2. Reserve-Pflicht / Marine-Reserve-Pflicht
  3. Landwehr-Pflicht / Seewehrpflicht
  4. Ersatz-Reserve-Pflicht / Marine-Ersatz-Reserve Pflicht

Aktive Dienstpflicht

  • Dauer:
    • Kavallerie und reitende Artillerie – 3 Jahre
    • Train – 1 oder zwei Jahre
    • übrige Truppen – 2 Jahre
    • Marine – 3 Jahre
    • Ökonomiehandwerker – 2 Jahre
    • Krankenwärter – 2 Jahre, können ausnahmsweise nach einjähriger aktiver Dienstzeit zur Reserve beurlaubt werden.
  • Seeleute von Beruf, Maschinenpersonal und Lotsen kann der aktive Dienst in der Marine bis auf ein Jahr ermäßigt werden.
  • Volksschullehrer und Kandiadten der Volksschulamtes werden nach einjähriger aktiver Dienstzeit bei einem Infanterie-Regiment in die Reserve entlassen.
  • Dreijährig dienende Mannschaften können ausnahmsweise nach zweijähriger Dienstzeit zur Disposition entlassen werden.
  • Die zweijährig dienenden könne im Notfall auch noch im dritten Jahr im aktiven Dienst gehalten werden.
    • Diese Zeit wird ihnen dann als Übung angerechnet.
  • Zu längerem aktiven Dienst sind verpflichtet, welche unentgeltlich eine militärische Bildungsanstalt besuchen (Unteroffiziersschulen, ehemalige Zöglinge des Friedrich-Wilhelm-Instituts,...)
  • Geistliche (kath. / evang.], nach vollzogener Ordination, werden nicht mehr zum Dienst an der Waffe herangezogen.
    • Katholische Theologiestudenten sind von der aktiven Dienstpflicht befreit, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist die Subdiakonatsweihe erhalten hatten.

Einjährig Freiwillige

  • Junge Männer, die sich selber bekleiden können,
    • sich selber unterhalten können,
    • und einen bestimmten Bildungsgrad nachweisen können,
    • erhalten die Erlaubnis zum Einjährig-Freiwilligen Dienst.
  • Ärzte und Tierärzte dürfen nach halbjährigem Dienst an der Waffe, das zweite Halbjahr als Einjährig freiwillige Ärzte, bzw. Rossärzte ableisten
  • Apotheker und Apothekergehilfen könne Ihren Dienst in einer Militär-Apotheke ableisten.
  • Marine
    • Junge Leute der seemännischen Bevölkerung und die die Berechtigung zum Einjährig freiwilligen Dienst haben, dienen in der Marine als Einjährig Freiwillige.
    • Junge Männer mit der Befähigung zum Steuermann.
    • Beide müssen sich nicht selber einkleiden und verpflegen.

Reserve-Pflicht

Landwehr-Pflicht

Ersatz-Reserve-Pflicht

Quelle

  • Das kleine Buch vom Deutschen Heere; Lt. Hein; Verlag von Lipsius und Tischer, Kiel und Leipzig; 1901