Patronatsrecht

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  • Patronatsrecht beschreibt im 19. Jhdt. :
  1. das Recht eines Schutzherrn (Patron), namentlich die Befugnis eine Pfarre oder Pfründe zu vergeben[1]

Fußnoten

  1. Quelle: Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. (Leipzig ab 1854)