Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/Berichtigungen1

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887

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Tekturen.



1) Zu Nr. 22 des Regierungsblatts.

      Im Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1887, die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen betreffend (Seite 130 des Regierungsblatts), ist in Zeile 3 von oben statt: "oder widerruflich übertragen worden" zu setzen:

oder widerruflich übertragen werden



2) Zu Nr. 27 des Regierungsblatts.

      Desgl. im Artikel 18 des Gesetzes vom 30. Juli 1887, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend (Seite 154 des Regierungsblatts), in Absatz 3 statt: "Bei bereitstehenden Stauanlagen":

Bei bereits bestehenden Stauanlagen