Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B067

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1887
Version vom 8. November 2013, 20:35 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887

Grossherzogtum_Hessen_Regierungsblatt_1887.djvu # 403

<<<Vorherige Seite
[B066]
Nächste Seite>>>
[B068]
Grossherzogtum_Hessen_Regierungsblatt_1887.djvu # 403
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 10.
Darmstadt, den 22. April 1887.


Inhalt: 1) Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. - 2) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Etatsjahr 1887/88 zur Erhebung genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Kommunalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Büdingen. - 3) Uebersicht der für das Jahr 1887/88 zur Bestreitung der Kommunalbedürfnisse der Gemeinden des Kreises Lauterbach von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen. - 4) Namensveränderung. - 5) Dienstnachrichten. - 6) Dienstenthebungen. - 7) Konkurrenzeröffnungen.



Oeffentliche Anerkennung einer edlen That.

      Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Weichenwärter Johann Engelbert Bauer in Seligenstadt, dem Hülfsweichenwärter Jakob Bauer daselbst, dem Bäcker Adam Barth daselbst und dem Weichenwärter Peter Joseph Werner II. in Klein-Krotzenburg in Anerkennung der von denselben am 1. Oktober 1886 mit Muth und Entschlossenheit versuchten Rettung des Adam Max Ritter, Adam Joseph Krämer und Kilian Krämer von Seligenstadt vom Tode des Erstickens durch giftige Grubengase Geldprämien von je 25 Mark 5.svg zu bewilligen geruht.
      In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 2. April 1887.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Dr. Linß.