Hypothekenakten
Hypothekenakten gab es in Preussen zunaechst in einzelnen groesseren Staedten seit dem 17.Jhdt. Landesweit wurden Grund- und Hypothekenakten nur fuer die kgl.Amtsdoerfer in den alten Provinzen eingefuehrt durch die Preussische Hypotheken-Ordnung vom 20.12.1783. Diese wurden vom Justiz-Amt eingerichtet und verwaltet. Justiz-Aemter gab es bis 1806, umbenannt Land- und Stadt-Gericht 1806-1849, Kreisgericht 1849-1879, Amtsgericht nach 1879. Bei der Anlage dieser Akten wurden die Grundbesitzer 1783-1784 vom Justiz-Actuarius vorgeladen oder im Hause besucht zur Protokoll-Aufnahme. Dieses Protokoll (am Beipiel eines Hofes in Westpreussen) bestand aus vier Teilen: 1. Von der Lage, Grenze und Pertinentien des Grundsstuecks
(beschreibt die Lage zu den namentlich genannten Nachbarn in allen Himmelsrichtungen);
2. Vom dem Besitzer und dessen titulo possessionis
(nennt den oder die Besitzer namentlich, wie, wann, von wem erworben - durch Kauf, Erbschaft, "Erheiratung der Witwe" etc. mit Abschriften entspechender Urkunden als Copia vidimata. Diese Urkunden gehen manchmal mehrere Generationen zurueck. Bei fehlenden Besitzurkunden wurden eidesstattliche Erklaerungen von Besitzer und deren Nachbarn aufgenommen und oeffentlich bekannt gemacht und nach einer gewissen Zeit bei fehlendem Widerspruch protokolliert);
3. Von dem Bestande und Werthe des Grundstuecks.
(beschreibt das Land mit Bauten, Aussaat und Kuechengarten, Wald etc. mit Bewertung etwa aufgrund einer Veranlagung durch die "Feuer-Sozietaet");
4. Von den Schulden und anderen Real Verbindlicheiten, Onera oder Lasten
(nennt die Lasten aufgrund bestehender Abzahlungen durch Verkauf an Vorbesitzer, oder etwa durch Verpflichtungen als Vormund von Waisen oder Halbwaisen - Pupillen - bei Heirat einer Besitzer-Witwe, manchmals mehrmals).
Die Angaben aus den Praestations-Tabellen der kgl. Amtsdoerfer und deren dort angegebenen Hofnummern wurden auf die Grund- und Hypotheken uebertragen. Nach Abschluss des Protokolls wurde dem Besitzer diese Hofnummer zugeteilt mit der Verpflichtung, diese innerhalb 8 Tagen ueber seiner Haustuer anzuschlagen.