Hypothekenakten

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Hypothekenakten gab es in Preussen zunächst in einzelnen grösseren Städten seit dem 17.Jhdt. Landesweit wurden Grund- und Hypothekenakten nur für die kgl.Amtsdörfer in den alten Provinzen eingeführt durch die Preußische Hypotheken-Ordnung vom 20.12.1783. Diese wurden vom Justiz-Amt eingerichtet und verwaltet. Justiz-Ämter gab es bis 1806, umbenannt in Land- und Stadt-Gericht 1806-1849, Kreisgericht 1849-1879, Amtsgericht nach 1879. Bei der Anlage dieser Akten wurden die Grundbesitzer 1783-1784 vom Justiz-Actuarius vorgeladen oder im Hause besucht zur Protokoll-Aufnahme. Dieses Protokoll (am Beipiel eines Hofes in Westpreußen) bestand aus vier Teilen:

1. Von der Lage, Grenze und Pertinentien des Grundsstücks

 (beschreibt die Lage zu den namentlich genannten Nachbarn in allen Himmelsrichtungen);

2. Vom dem Besitzer und dessen titulo possessionis

 (nennt den oder die Besitzer namentlich, wie, wann, von wem erworben - durch Kauf, Erbschaft,
  "Erheiratung der Witwe" etc. mit Abschriften entspechender Urkunden als Copia vidimata.
  Diese Urkunden gehen manchmal mehrere Generationen zurück. Bei fehlenden Besitzurkunden
  wurden eidesstattliche Erkl&aumlrungen von Besitzer und deren Nachbarn aufgenommen und
  öffentlich bekannt gemacht und nach einer gewissen Zeit bei fehlendem Widerspruch protokolliert);

3. Von dem Bestande und Werthe des Grundstücks.

 (beschreibt das Land mit Bauten, Aussaat und Küchengarten, Wald etc. mit Bewertung
  etwa aufgrund einer Veranlagung durch die "Feuer-Sozietaet");

4. Von den Schulden und anderen Real Verbindlicheiten, Onera oder Lasten

 (nennt die Lasten aufgrund bestehender Abzahlungen durch Verkauf an Vorbesitzer, oder etwa
  durch Verpflichtungen als Vormund von Waisen oder Halbwaisen - Pupillen - bei Heirat einer
  Besitzer-Witwe, manchmals mehrmals).

Die Angaben aus den Praestations-Tabellen der kgl. Amtsdörfer und deren dort angegebenen Hofnummern wurden auf die Grund- und Hypotheken übertragen. Nach Abschluss des Protokolls wurde dem Besitzer diese Hofnummer zugeteilt mit der Verpflichtung, diese innerhalb 8 Tagen über seiner Haustür anzuschlagen.