Verwaltung (Fürstbistum Münster)

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Die Präsentation der Verwaltung verdeutlicht Lebensumstände im lokalen und regionalen Bereich mit den natürlichen und kulturellen zeitlichen Gegebenheiten und gibt Hinweise zur Anlage von Biografien unserer Vorfahren in der jeweiligen Generation. Land und Leute in ihrer Zeit, ihre Siedlung, Rechte, Sprache, Kirche, und die Vernetzung ihres Lebensraumes.....

Historische Hierarchie

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1833: "Justitia", Sinnbild für Gerechtigkeit, im Hintergrund drohen Rad u. Galgen [1]

Verwaltung (Fürstbistum Münster)

Die Verwaltung historischer Staaten, Fürstentümer, Länder, Provinzen oder Gemeinwesen erfolgte auf unterschiedlichen Ebenen, auf Grund eigenen zeitlich geltenden Rechtes und eigener Machtvollkommenheit, aber auch nach regionalen oder lokalen Gewohnheitsrechten. Im Rahmen der Ausschöpfung dieser Rechte erfolgten auch Eingriffe in die jeweiligen Verwaltungsstrukturen und die Übertragung von Rechten durch Einsetzung von Statthaltern, Bevollmächtigten, Vertretern oder Beamten.

Die Gerichte (Richter und Aestimatoren) auf den nicht der Landesherrschaft unterstehenden Gerichtsstühlem von Privatgerichten der hohen Gerichtsbarkeit (z. B. einzelne Frei-, Go-, Stadt- oder Sendgerichte) hatten sich an das jeweils zeitliche Recht in der Rechtsprechung zu orientieren.

Verwaltung stellte sich vor Ort in der Stadt dar:

  • Amtsdrosten,
  • Bürgermeister, Ratsmitglieder
  • Stadtsekretäre (Verwaltungsleiter)
  • Richter, Gografen, Fiskus
  • Beamte, Amtsbediente, Nebenbediente

Verwaltung stellte sich vor Ort in einer Herrlichkeit, im Kirchspiel oder Dorf dar:

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen erfolgten nicht zuletzt wegen mangelhafter Lesefähigkeit von der Kanzel herab, nach der Predigt durch die Pfarrer. Dazu gehörten auch landesherrliche Verordnungen, amtliche Signaturen oder auch Privatangelegenheiten, welche durch öffentliche Verkündung zur Kenntnis gebracht wurden. Darüber hinaus waren die Pfarrer gehalten, auf Einhaltung und Durchsetzung der Bekannmachungen und Verordnungen zu achten. Somit war bei Einhaltung der Sonntagspflicht sicher gestellt, dass das Volk, einschliesslich der Vielzahl von Leseunkundigen, in Stadt und Land gleichermaßen, über die, die Allgemeinheit betreffenden, öffentliche Neuerungen, Veränderungen und Ereignisse amtlich informiert war. Diese Vorgehensweise ersetzte die damals nicht lokal vorhandenen schriftlichen Nachrichten.

Landgerichtsordnung

In der Landgerichtsornung von 1571 bestimmte so der Fürstbischof von Münster deren Geltung für alle Go-, Frei-, Kriminal- und andere Gerichte des Stifts Münster und schrieb diese fest. Die Verfahren für alle Straf- und Zivilverfahren aller Gerichtszweige waren gleich. Damit folgte der Fürstbischof den Bitten der Eingesessenen des Stifts Münster, jedenfalls denjenigen, welche Zugang zu ihm hatten.

Niedere Gerichtsbarkeit

An das jeweils lokale zeitliche Recht in der Rechtsprechung die Gerichte der niederen Gerichtsbarkeit in im Stadtgericht, Markengericht, Holzgericht oder ähnlichen zu orientieren. Orientierungspunkte waren hier unter anderem genossenschaftliches Recht, lokales Gewohnheitsrecht oder auch Nachbarschafts- oder Stadtrecht.

Gerechtigkeitsempfindung

Erwartet wurde allgemein von der Verwaltung und vor Gericht eine gerechte Behandlung und Urteilsfindung.

Diese Erwartungshaltung drückte die Darstellung der Justia in der römischen Mythologie aus, welche für die ausgleichende Gerechtigkeit steht. Das christliche Mittelalter und die Neuzeit betont im Rechtsverfolg eher die strafende, rächende Gerechtigkeit, besonders zuletzt praktiziert im westfälischen Vemegericht, wo es teilweise fundamentalistischen Charakter zeigt.

Gerechtigkeit

Auf dem Bild von 1835 wird die Gerechtigkeit auf einem viereckigen Stein sitzend abgebildet, denn sie soll unbeweglich sein; mit verbundenen Augen, um die Person nicht anzusehen,; das linke Ohr zuhaltend, um es dem anderen Teil vorzubehalten; ein Schwert und einen Zaum in der Rechten, um die Bösen zu Bestrafen und in der Ordnung zu erhalten.

Außerdem hält sie eine Waage, in deren rechte Schale die Verdienste, in die linke die Belohnungen gelegt werden, um die Sachen gegeneinander auszugleichen.

In den Vergleichen, die man schließt, muß man aufrichtig handeln und die Verträge und Zusagen halten, das zur Aufsicht Anvertraute und das Geliehene wieder zurückgegen, und seine Schulden begleichen.

Keiner soll dem Nächsten etwas entwenden oder Schaden verursachen, sondern Jedem soll man geben, was sein ist; dies sind die Gesetze der Gerechtigkeit und drückt die Gerechtigkeitsempfindung aus. Diese Empfindung hatte auch die Verwaltung umzusetzen.

Fußnoten

  1. Quelle: Neuer Orbis pictus für die Jugend

Bibliografie