Amtsblatt 1861 No.52 Verord.318
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- 14.12.1860, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1861, No.52, Verordnung No.318
- Die von den Herren Bischöfen von Ermland und Culm in Bezug auf die Grenzen ihrerer Diözesen getroffenen Vereinbarung betreffend.
- Um die Seelsorge bei den im vormaligen Bisthum Pomesanien, welches späterhin mit dem Bisthum Culm vereinigt worden ist, an der Grenze des Bisthums Ermland
wohnenden katholischen Glaubensgenossen thznlichst zu vervollständigen, beschlossen die Bischöfe von Ermland und Culm unter Vorbehalt höhrer Genehmigung,
diese Katholiken, sofern ihre Wohnorte nicht über zwei Meilen von Ermländischen Kirchen entfernt lägen, vom Verbande mit dem Bisthum Culm loszutrennen und sie
an das Bisthum Ermland übergeben zu lassen, um sie dann nach Gelegenheit an benachbarte Ermländische Kirchen einzupfarren, zu welchen sie sich größtenteils auch
schon gehalten haben. Nach Beratung mit den beiderseitigen Domkapiteln wurde demzufolge die neue Grenze zwischen den Bisthümern vereinbart und dann Seine
Heiligkeit der Papst gebeten, zu der getroffenen Vereinbarung die kirchliche Sanktion zu erteilen
- Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]