Strohdocken

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Dockenlagen unter Tondachziegeln

Einleitung

Strohdocken, Strohschöpfen oder Strohpoppen wurden von Dachdeckern zur Abdichtung der mit Hohlziegeln aus Ton gedeckten Gebäude eingesetzt und unter den Tonziegeln auf die Dachlatten gebunden oder gelegt. So konnten die Dächer über Böden oder Scheunen gegen Flugschnee, Regen und Wind besser gedichtet werden. Diese Docken oder Schöpfen wurden wegen ihrer Felexibilität auch in Fachwerkkonstruktionen eingesetzt und bestanden aus geknickten und abgebundene Strohbüscheln von etwa 40 cm Länge 4 cm Durchmesser. sie besaßen eine hohen Brandgefahr besonders bei Funkenflug.

Rohstoff Stroh

Der Rostoff Stroh konnte zumindest vor 1802 in Westfalen ausschließlich nur von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt und genommen werden, welche Korn in ausreichender Menge anbauten und erzeugen konnten. Darunter fielen bäuerliche Betriebe vom Pferdekötter an aufwärts.

Kennwerte für solche Betriebe sind Art und Menge deren Naturalabgaben vor 1802 in Westfalen und der Nachweis von Pferden über Viehschatzungen über Jahrhunderte hinweg. Dies kann sich darstellen durch die Angabe von Hofstandardwerten.

Handelswert

Handwerk der Dockenmacherei

Bis zur Mitte des 20. Jhdts. bestanden noch lokale Handwerksbetriebe als Dockenmachereien ("Poppemeicher" (rhl.) in Körrenzig). Dockenmacher wurden aber auch von Dachdeckereien beschäftigt.

Strohdocken im Stift Freckenhorst

Willkürliche Bedarfsdeckung

Brandgefahr durch Strohdocken

  • 1794 Lippstadt: Untersuchung des Brandes in der Sägemühle (fürstlich-lippische Mühle an der Lippe) und im Haus des Gastwirts Schlüter in der Poststrasse, dabei auch Brand auch im Dach des 50m entfernten Rathauses und einer der beiden kleinen Türme der Marienkirche bis aufs Mauerwerk. Nachdem Untersuchung der Häuser auf Docken [Dokken]
    • Quelle: Stadtarchiv Lippstadt, Signatur 1900

Docken als Naturalabgabe

  • 17. Jhdt.: Stift Flaesheim, Abgaben Hof Enxternstein: Roggen 1 Malt - 4 Fas und 30 Schöpfen Stroh bezahlt, alles bezahlt und frau aba angenommen.
    • Quelle: Stadt- und Vestisches Archiv Recklinghausen, Bestand HAA VIII B Stift Flaesheim, Pachtregister

Verbot in Münster

1768 Im Fürstbistum Münster wird am 15.04.1768 ein Gesetz zur Einführung der Brandversicherungsgesellschaft erlassen. Zu den Strohdocken und -dächern regelt § 23. Die Strohdächer sollen in Städten und Wigbolden (Flecken) nicht mehr geduldet, und in der Stadt Münster auch sie sogenannten Docken almmälich abgeschaft werden. Für Brandschäden an den, in Städten und Wigbolden, mit Stroh gedeckten Gebäuden, soll nur die Hälfte des taxirten Entschädigungs=Betrages vergütet werden.