Die Kirchenbücher in Baden (1957)/6
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| Die Kirchenbücher in Baden (1957) | |
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nur empfohlen, nicht allgemein zur Pflicht gemacht. Es empfahl" Ehe-, Totenbuch und Seelenbeschrieh (status animarum, den Vorläufer des spä- teren Familienbuchs), dazu an den Kirchen mit Taufberechtigung (Pfarr- kirchen) das Tauf- und das Firmbuch.
Auffallend ist die verschiedene Entwicklung in den süddeutschen und norddeutschen Diözesen. In Konstanz hatte 1567 eine Synode unter Hinweis auf die Konzilbeschlüsse Tauf-, Firm-. Beicht- und Kommunikant«, nVer- zeichnis, auch Ehe- und Totenbuch angeordnet. Ebenfalls 1567 schrieb das Bistum Augsburg Tauf-, Ehe-, Totenbuch und Firmverzeichnis und deren jährliche Vorlage :m die bischöfliche Verwaltung vor. Speyer ordnete 1582 das Ehebuch an, Mainz ebenfalls 1582 das Ehebuch, Basel 1583 Ehe- und Totenbuch, Würzburg 1584 Tauf-, Ehe-, Totenbuch und Osterbeichtvcr- zeichnis, Straßburg 1586 das Ehebuch. Erst 167Ü folgte bei Neubearbeitung des Strafiburger Rituale unter Berufung auf das Rituale Romanum von 1614 hier die Anordnung des Tauf-, Firm- und Totenbuchs. Manche Diö- zesen mußten die Anordnungen wiederholen, so Konstanz 1609 die von 1567, Speyer machte 1720 die Führung von Tauf-, Ehe- und Totenbuch neu zur Pflicht, 1670 schrieb die Erneuerte Kirchenordnung von Main?., Worms und Wütv.burg" (damals in einer Hand) wiederum Tauf-, Ehe- und Toten- buch vor1'
Die mittel- und norddeutschen Diözesen haben meist erst im 17. Jahr- hundert die Kirchcnbuchführung zwingend angeordnet: Köln 1612 und 1649 (T, E, To, Fam), Osnabrück 1625 (desgl), Paderborn 1644 (T, E, To, Fam, Tirm), Münster 1651 und 1655 (T, E, To, Fam, Beichtverz.), Trier 1678 (T, B), Lkbstätl 1700 (T, Firm, E, To), Rrmland 1610 (T, Firm, E, Fam), Prag 1605 (T, E, To, Fam)14.
Die Bestandaufnahmen in den einzelnen Ländern zeigen stets, data in den katholischen Gebieten erst im 17. Jahrhundert die Kirchenbücher allgemein eingeführt wurden, nachdem die anfänglichen Widerstände gegen die als Neuerung" angesehene Einrichtung ausgeräumt waren. Seit Mitte des 17. Jahrhunderts berichten die nun regelmäßigen Visitationen fast stets auch über die Kirchcnbuchführung. Die Mahnungen zu pünktlicher und richtige]" Führung der KB, die Vorschriften zur Sicherung vor Verlust, die Anwei- sungen an die Dekane zur Kontrolle der KB-Führung bei den Visitationen werden Übung, sie zeigen die Kirchenbücher jetzt allgemein eingeführt. Als rein kirchliehe Bücher enthalten sie zunächst nur die kirchlichen Hand- lungen, nicht die biologischen Vorgänge von Geburt, Tod, Todesursache. Daher fehlen in den Totenbüchern der älteren Zeit die gerade in höheren Sunden beliebten Begräbnisse in Sül'ts- oder Klosterkirchen oder sonst außerhalb des zur Pfarrkirche gehörenden Friedhofs.
» Dieselbe hat auch für das badische Franken!and Bedeutung, dort weisen öfter Kirchenbücher hei Beginn auf diese Anordnung hin, ein Beweis, daß bei spätem
Anfang njeht verloren« Ütere Kirchenbücher anzunehmen sind,
11 Verzeichnisse der KB in den einzelnen Ländern jetzt bei Wecken, Taschenbuch {1951) S. 147 lf.
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