Die Kirchenbücher in Baden (1957)/9
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| Die Kirchenbücher in Baden (1957) | |
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werden. Seit 1800 war der Bürgermeister für Führung der Listen und für Auskünfte allein zuständig. Diese Bestimmung fand 1804 Aufnahme im Code Napoleon und wurde überall bindend, wo dieser Geltung erhielt, also im Rheinland, in der Pfalz, in Hessen links des Rheins und hat in allen Rheinbundla'ndcrn die Registerrührung maßgebend beeinflußt19. In allen unter Einfluß des Code Civil gekommenen Ländern entstand durch die Französische Regelung ein einheitliches Recht der Standesregisterführung. wie es im übrigen Reich erst durch das Personenstandsgesetz vom 6.2.1875 auf den 1.1.1876 in Kraft trat. In allen diesen Gebieten kommen für die Dauer der französischen Besitznahme als amtliche Beurkundungen nur diese Registres Publique* in Betracht, nicht mehr die Kirchenbücher oder diese nur aushilfsweise, soweit sie im Geheimen, manchmal deshalb vielleicht lückenhaft, weitergeführt wurden. Für viele Gemeinden müssen die Register von Nachbarorten beigezogen werden, weil oft mehrere einem Maire unter- stellt waren, nachdem die französische Sprache für sie vorgeschrieben war.
II. Die Kirchenbücher als staatliche Standcsbücher a) In Baden
Das Badische Landrecht, das am 1. 1. 1810 in Kraft trat, übertrug den Pfarrern des christlichen Mehrheitsbekenntnisses am Ort auch die bürger- liche Standesbuchführung". Die Kirchenbücher galten damit als im Auftrag des Staats geführt, die Pfarrer selbst hinsichtlich der Standesbuchführung als Beamte des bürgerlichen Standes". Der Ortspfarrcr des Mehrheils- hekenntnisses übernahm die Pflicht, die Angehörigen des christlichen Minder- heiisbekenntnisscs, Juden und die keinem Bekenntnis Angehörenden in das Kirchenbuch der Gesamtgemeinde aufzunehmen oder für sie besondere Bücher zu führen. Für jeden Filialort war ein getrenntes Buch zu führen und alljährlich eine Doppelschrift von allen Büchern an das Oberamt abzugeben. Diese Bücher sind heute bei den Amtsgerichten, die für rechts- giltige Standcsbuchauszüge für die Zeit vom 1.1.1810 bis zur Errichtung gemeindlicher Standesämter am 1.2.1870 allein zuständig sind. (Es ist ge- plant, diese Bücher künftig im GLA zusammenzuziehen, auf das dann diese Zuständigkeit übergehen wird). Seit 1810 erhielten die Kirchenbücher jahr- weise Namenregister, auch waren sie jetzt in deutscher Sprache, bisher meist lateinisch, zu führen.
Die Führung der Standesbücher durch die Pfarrer als Beamte des bürger- lichen Standes" ging nicht ohne starke Reibungen ab. Schuf schon die damit
19 Das Gesetz v 12. Floreal VT (= 1.5.1798) dehnte die französ. Vorschriften aus
- iuf die Pfalz, Rheinhessen und das ganze linke Rheinufer, 1803 folgte auf dein reell
len Rheinufer Großhcrzogtum Berg, 1810 das hesciztc Gebiet zwischen Ruhr und Sieg.
Vgl dazu: O. Jung, Die pfälz. Kirche u d französ Herrschaft 17931804, u. Der Wiederaufbau d Kirchenwesens in d Pfalz 1799, Bl f Pfalz Kirchcngcsrli [938, 1 u 2. Praetorium Kirchenb. u Standcsrcg. im Land Hessen, Darmst. 1939. F. Schwan, Die französ. Personenstandsurkunden im linksrh. Deutschland, Kommu- nnlschr.-Verlag, München-Berlin 1944. Umrechnungstabelle des vom 22. X. 1792 bis 31. XU. 1805 geltenden französ. Revolutionskalcnders in Zeitschr. I Standesamts- wesen 1941, 18 C
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