Die Kirchenbücher in Baden (1957)/282

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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Ländern und Diözesen durchgeführt. Allerdings kann die Erfahrung, die bei der Vereinigung aller deutschen Militär-KB auf der Feste Königstein in den letzten Kriegsmonaten 1944–45 gemacht werden mußte, und das heute noch ganz ungewisse Schicksal dieser Bücher kaum für den Gedan- ken einer allgemeinen Zentralisierung erwärmen1.

3. Kirchenbücher Verluste in Baden 1939–1945

Die von den staatlichen und kirchlichen Stellen rechtzeitig getroffenen Sicherungsmaßnahmen und ihre gewissenhafte Durchführung hei den Pfarr- ämtern haben bewirkt, daß nur geringe Kriegsverluste entstanden, selbst in den schon 1939 vom Krieg überraschten und zunächst schwer bedrohten Landstrichen am Oberrhein. Erst die letzten Kampfhandlungen und d\:v Ein- marsch der Alliierten brachten einige Verluste an jüngeren, noch laufenden KB, deren Wiederherstellung aus den Duplikaten bei den Amtsgerichten (seit 1810) oder den Jahresübersichten hei den kirchlichen Oberbehörden unschwer möglich war.

1946 kamen außerdem die KB von Hundheim (1668–1729 2 Bde) in Verstoß.

1 Kirchenbuchzentralslellen:

1. Die norddeutschen Lander und Provinzen haben weitgehend die Zusammen- legung Schon länger durchgeführt: Anhalt im Anhalt. Staatsarchiv, Berlin in den

und kath KU Zentralen, Brandenburg heim Konsistorium in Brandenburg, Braumcbwetg alle evgl KB bis 1815 im Staatsarchiv in Wolfenbüttel, die kath im KB-ami in Hildeshelm, das auch die KB des Bistums Hildes beim vereinigt, Bremen, Hamburg, Lübeck in den Staatsarchiven, Mecklenburg alle KI! vor 1800 im I tauptarchiv in Schwerin, die jüngeren KB in der mecklenburgischen Sippen-

Oldenburg alle evgl KB im Staatsarchiv in Oldenburg, die kath KB in der

Zentralstelle für KB-Auskünftc in Vechta, Sachsen alle evgl KU vor 1751 im

chiv Dresden, Scblt rten all« kath KB vor 1700 im Diozesanarchiv in Breslau.

Zentralstellen haben auch Schleswig-Holstein und Hessen-Nassatt. Im Großherzog-

I! essen waren seit 1920 die KB unter Denkmalschutz und Aufsicht des Staats- archivs Darmstadt gestellt, das die Verzettelung aller KB durchgeführt hat.

2. Im links- u. rechtsrheinischen Geltungsbereich des Code Civil sind die KB meist bis heute auf Grund der französischen Bestimmungen seit 17V2 vereinigt, sie gingen von den Bürgermeistereien auf die Gerichte, von diesen z. T. an die Archive über: Aachen alle alteren im Stadtarchiv, Köln alle vor 1866 im Stadt- archiv, Mainz alle bis 1798 im Stadtarchiv, aus den Londgericbisbexirken Bonn, Düsseldorf, Kleve, Wuppertal alle evgl u. katfa KB vor ~\W) in besonderen Kir- chenarchiven der Landgerichte, Trier alle älteren im Staatsarchiv, aus dem Gebiet Von Mosel über die Nahe zum Rhein im .Staatsarchiv Koblenz, Hessen (linksrh) alle vor 1798 bei den Stadt- oder Staatsarchiven, bayr. Pfalz alle KB vor 1860 soweit kath im Staatsarchiv Speyer, die evgl. im evgl. l.andc-skirchc-narchiv Speyer, Frankfurt alle KB von 1533 bis 1814 im Standesamt Frankfurt vereinigt.

3. Außerdeutrcbe Länder: Kanton Basel im Kirchenarchiv des Kantons, Kanton Aargau in der Kantonsbibliothek Aarau, Kantone Zürich und Genf in den Staats- archiven. Dänemark alle KB vor 1814 in den drei Provin/ialarehiven.

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