Baden/Staatshandbuch 1880/226
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| Baden/Staatshandbuch 1880 | |
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als Kollegium hat in allen jenen Staatsverwaltungs-Angelegenheiten eizutreten, in welchen das Gesetz oder eine Regierungsverordnung es besonders vorschreibt, z. B. bei Staatsgenehmigung zu Gemeindebeschlüssen, Erledigung von Beschwerden gegen die Dienstführung von Gemeindebeamten, über die Zusässigkeit gewerblicher Anlagen, zu bezirkspolizeilichen Vorschriften von fortdauernder Geltung u. s. w.
Zur Berathung ist der Bezirksrath vom Amte beizuziehen in allen das Interesse des Bezirks berührenden allgemeinen Maßregeln und wo sonst dessen Gutachten von der Regierung gewünscht wird.
Der Bezirksrath versammelt sich in der Regel monatlich einmal unter dem Vorsitze des Bezirksbeamten zur gemeinsamen Berathung und Beschlußfassung über die von letzterem vorbereiteten Geschäftsgegenstände; er beschließt durch einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die Entscheidung. ein besonderer Protokollführer beurkundet die Beschlüsse.
Gegen den Inhalt eines Beschlusses des Bezirksraths kann der Bezirksbeamte, wenn er aus Gründen des öffentlichen Interesses erhebliche Bedenken hegt, Beschwerde bei höherer Behörde erheben.
Als Einzelne sind die Mitglieder des Bezirksraths berufen, die Staatsverwaltung bei der Lösung ihrer Aufgabe nach Maßgabe näherer Regierungsverordnung zu unterstützen, in welcher Hinsicht sie namentlich befugt sind, bei Handhabung der Staatspolizei und bei Aufsicht über die Ortspolizei mitzuwirken, mit dem Rechte der fürsoglichen Festnehmung bei Verbrechen und der schleunigen Vorkehrung allse zur Sicherheit der Personen und des Eigenthums geeigneten Maßregeln.