Aufgebot
Das Aufgebot dient der Verkündigung einer Eheschließung.
Definition in Zedlers Universallexicon (1732-1754)[1]
"Aufgeboth, Proclamatio, Præconia Sponsalitia, Bannum nuptiale Trina Denunciatio, ist die dreymahlige Denuncitation dererjenigen, welche sich im Ehestand begeben wollen, von der Cantzel, in öffentlicher Gemeinde, welche vim edictalis, seu peremtoriæ Citationis hat, daß derjenige, der etwas darein zu sprechen hat, sich bey Zeiten anmelden, und hernach stille schweigen soll. Es ist der Ursprung, dieses Aufgeboths denen incunabulis der ersten Kirche nicht zuzuschreiben, sondern vielmehr in der neuern aufkommen, und kan ohne Dispensation des Landes-Herrns nicht unterlassen werden. Speidel."
Kirchliches Aufgebot
Standesamtliches Aufgebot
Das deutsche Ehegesetz (EheG) ist seit dem 1. Juli 1998 aufgehoben. Einen Aushang eines standesamtlichen Aufgebots gibt es seither in Deutschland nicht mehr.
Der Paragraf des Ehegesetzes zum Aufgebot lautete:
§ 12[2]
- (1) Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird.
- (2) Die Ehe kann ohne Aufgebot geschlossen werden, wenn die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet.
- (3) Von dem Aufgebot kann der Standesbeamte Befreiung erteilen.
Beispiele
| Zeit | Region | Anzahl der Aufgebote | Art | Abstand | Wochentag | Uhrzeit | Quelle |
| 1800-1875 | Pfalz | 2 | Standesamt | 1 Woche | Sonntag | 10/12 Uhr | Pfälzisches Landesarchiv Speyer Bestand H63 |
| 1705-1881 | Westpreußen | 3 | kath. KB | 1 Woche | Sonntag | KB Prechlau |
- ↑ Johann Heinrich Zedler (Hrsg.): Grosses vollständiges Universallexicon Aller Wissenschaften und Künste, 68 Bd. Johann Heinrich Zedler, Halle und Leipzig 1732-1754, online Hier: Band 2, S. 1101
- ↑ Ehegesetz (EheG)