Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/026

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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sich als wahrscheinlich herausstellen, daß die alte Abtheilung des Landes in Syssel (die den Deutschen Gauen entsprechen) in Beziehung zu den Gebieten solcher kleinen Herrscher stehe, wenn je zuweilen auch unter den fast beständig fortwährenden inneren Kriegen mehrere solcher Gebiete vereinigt wurden dann auch wiederum Theilungen eintraten; ursprünglich aber mögen diese Landschaften die Gebiete verschiedener Stammgenossenschaften gewesen sein (12). Auf


wird. Elläm in Höthärs-Harde ist auch unrichtig: Höthär (Hoyer) in Elläm-Syssel ginge an. Gebhardi, der die Syssel in ganz Dänemark aufzählt, nennt blos Barwith, Elläm, Istathä neben einander; daneben die Länder Anglen, Schwansö und Westerfoelda oder Westenland, jetzt Nordfriesland. Dieser König in Nordfriesland erregt aber gerechtes Bedenken, und überhaupt würden die Könige, wenn man ihr Dasein zu irgend einer Zeit für die Syssel annehmen will, nach der Zahl der Syssel auf drei zu reduciren sein.

(12) Der entgegengesetzten Ansicht, nämlich als beruhten die Syssel auf einer erst bei Beginn der Monarchie gemachten Eintheilung, gleichsam in Kreise, gebildet aus einer Anzahl Harden (die dann die ursprünglichen Landestheile darstellen würden), tritt freilich Dahlmann bei. (Gesch. von Dänemark 1, S. 144.) Er betrachtet die Syssel (im Anschluß an die Wortbedeutung - Geschäft, Verwaltung - wie Amt auch den Amtsbezirk bedeutet) völlig als Aemter, nach späterer Weise zu reden, erinnert an die Gleichförmigkeit der Eintheilung und die Beschränkung auf die Gränzen des vereinigten Reiches. Daß in späterer Zeit die Syssel eine ähnliche Bedeutung hatten wie die Aemter, mag wohl nicht geleugnet werden, wie z. B. um 1320 in dem von D. angeführten Gesetze, wonach Fühnen für 2 Syssel sollte gerechnet werden, Seeland für 3, jede der kleineren Inseln für 1 (quilibet Semalandorum pro 1 Sysel computabitur) und überhaupt in manchen Verwaltungs- und Justiz-Beziehungen - aber damit ist noch nicht ausgeschlossen, daß sie ursprünglich eine andere Bedeutung gehabt haben. Es erging ganz ähnlich in Deutschland; die Grafschaften schlossen sich an die alten Gaue an, wenn gleich den Umständen nach mit Veränderungen im Einzelnen. Wohl wurde in Karl des Großen Reiche eine Grafschafts-Eintheilung gemacht, aber eigentlich keine Gau-Eintheilung, denn die Gaue waren schon da, und weisen auf die alten Zweige der Volksstämme zurück. Als Urheber der Syssel-Abtheilung nimmt D. Harald Blaatand an, dem man sonst die Hardes-Einrichtung zuschreibt, als etwas mit zu der vielbesprochenen Haraldinischen Gesetzgebung Gehöriges, wobei aber noch immer in Frage steht, ob bei Adam von Bremen überhaupt von einer Gesetzgebung des Harald die Rede sei. Davon später. Eine Gleichförmigkeit in der Syssel-Abtheilung, wenn sie