Geschichte der Gemeinde Wegberg/155
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§ 1.
Die Friedhöfe in der Bürgermeisterei Wegberg sind für das Pnbliknm geöffnet: «) an Sonn nnd Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis Ende September von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März von l) Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags, l?) am Tage vor dem Feste Allerheiligen nnr von 8—12 Uhr vormittags,
§ 2.
Anßer der oben angegebenen Gffnnngszeit darf niemand ohne Erlaubnis der Grtspolizeibehörde oder des Totengräbers den Friedhof betreten.
§ 3.
Denksteiue mit Fnndamentiernng sowie dauernde Ein» friedignngen der Grabstätten, ebenso die Gräber selbst und Vertiefungen anf Privatgrabstätten muffen 30 cm von der FriedhofS'Einfriedignng lind von den Wegen entfernt bleiben. Nicht fnndamentierte Denkmale dürfen nnr mit Genehmigung der Grtspolizeibehörde errichtet werden.
Bäume dürfeu ohne Zustimmung der Grtspolizeibehörde auf den Grabstätten »licht gepflanzt nnd muffen anf Erfordern beseitigt werden. Die ausgejäteten Unkräuter, die beseitigte»! Vlumeu oder sonstige Abfälle der Beete und Gräber dürfen nicht anf die benachbarten Beete, den Rafen oder in die Wege geworfen werden, sondern müsseil vom Friedhofe entfernt werden.
§5.
Es ist verboten, anf die Friedhöfe Hnnde mitzubringen.
§ 6.
Den Weisungen der mit der Handhabnng der Grduuug auf den Friedhöfen betraute» Totengräber nnd der dienst tuenden Polizeibcamten ist unweigerlich nnd sofort Folge zu leisten.
Übertrctnngcn der vorstehenden Bestimmungen werden falls andere Gesetze nicht höhere Strafen vorsehen, mit einer