Nachrichten über Adelige Familien und Güter - 1/049
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| Nachrichten über Adelige Familien und Güter | |
| 1. Heft | 2. Heft | |
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Ich komme auf den 30. April 1699 zurück, wo der Chur-fürst dem Vogte zu "Wilhelmstein ein Mandatum hat zustellen lassen. Philip Carl von Hochsteden, welcher damals gewiss wusste, dass das Judicatum sich nur auf 455 Ducati belaufe, ist gegen die Frau von Bovenberg nicht executorisch verfahren; vielmehr hat er sich mit derselben auf einen freundschaftlichen Fuss gestellt. Am 2. May 1699 bekennen die Scheffen d*| Gerichts zu Nothberg, dass Frau Maria Emerentiana Dausque Soustiuay Freifrau von Hillenrath Frau zu Bovenberg und Bo» garden, wie auch deren Herr Sohn Carl Hypolith Graf de Spino» vor ihnen erschienen seien und zu erkennen gegeben, welcher gestalt sie dem Freiherrn Philip Carl von Hochsteden und seinen Erben eine jährliche lösbare Rente von 31 Rthlr, ffl und um die Summe von 622 Rthlr verkauft, und ihm und 6«^ Erben ihren freyadeligen Rittersitz Bovenberg mit allen seinen Zubehörungen zu einem wahren angreiflichen gewissen und un^ gezweifelten Unterpfande gesetzt haben. Die charakteristische Unterschrift der Frau von Schenck zeigt, dass der Quacksalber seine Tochter doch etwas hat lernen lassen. Da sie so nehme ich an ausser Stande war, ihre Römische Poenitenz baar zu zahlen, so hat sie sich dazu verstanden, ein Document zu unterzeichnen, welches jeder, der mit der Sache nicht genauer bekannt ist, für eine gewöhnliche Obligation halten wird. Ohne Zweifel ist Herr von Hochsteden zuerst auf den Gedanken gekommen, mit der Frau von Schenck in solcher Weise zu transigiren. Er war der zuversichtlichen Hoffnung, den Rittersitz Bovenberg über kurz oder lang ganz an sich zu bringen. Nun hat aber der Tod ihm durch diese Rechnung einen Strich gemacht. Johan Carl von Hochsteden war, als sein Vater und sein Oheim starben, ungefähr zehn Jahre alt. Wenn er späterhin unter den Briefschaften seines Oheims die sogenannte Obligation vorgefunden hat, wird er sie wieder ruhig hingelegt, und gedacht haben: Das ist ein verlornes Capital (*). Denn das möchte ich wohl mit Bestimmtheit annehmen, dass Frau von Schenck zu seiner Zeit nicht mehr zu Bovenberg wohnte.
(*) Der Umstand, dass dies auf Papier geschriebene Document so sehr gut erhalten ist, spricht dafür, dass von demselben nie gerichtlicher