Scherne

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Bedeutung: Vor dem Holzgericht als Scherner vereidigter Markenberechtigter mit Aufsichtspflicht über die Mark

Auszug Markenprotokoll 1574 Lippramsdorfer Mark:
“Als dan Johan Frone sulchs referieret und boscheyn zu sein verkündt, sein die Schernen dieser Marcken als Johan Greyvinck, Vil Johan, Ullenbroick und die Schulte tho Eppendorpf gefurdert worden, by Ihren gethanen Eiden, die Fragen inzubringen."