Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/299

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Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich
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Erzdioecese Koeln 1883.djvu # 312

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Ueber die Ernennung eines Vogtes entstanden neue, fast zwanzig Jahre dauernde Streitigkeiten zwischen Erzischof und Domcapitel. Dieselben schlossen endlich am 22. October 1605 einen Vergleich, demgemäß das Domcapitel dem Coadjutor des Erzbischofes Ernst von Baiern Schloß und Amt Hülchrath mit allen Hoheitsrechten gegen die Verpflichgung, die Lasten der Bestzung und Erhaltung des Schlosses, wie die Vertheidigung des Amtes fortan zu tragen, für immer abtrat.[1]

Die Streitigkeiten mit den Grafen von Reifferscheid zur Dyck, welche einzelne zur Hülchrather Herrschaft gehörende Dörfer, Elfgen, Gilverath, Capellen, Glehn, Kleinenbroich, Büttgen und Nievenheim, wegen eines Dalehns in Pfandbesitz erhalten, wurden durch das Weisthum vom 20. Juni 1404 beigelegt. Dieses Weisthum enthält Folgendes: Der Vogt des Erzbischofs von Köln und des Herrn von der Dyck führen vor wie nach gemeinschaftlich den Vorsitz beim Gerichte. Jener spricht und dingt, d.h. führt die Verhandlung, dieser schweigt. Dem Erzbischofe steht der Glockenschlag, d.h. das Aufgebot zu Beistande der Beamten außerhalb Hülchraths und innerhalb aller Gebiete der gräflichen freien Jurisdicton allein zu; ebenso hat derselbe oder sein Amtmann Gebot und Verbot innerhalb jener Gebiete, d.h. Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit. Als dazu gehörend sind 1408 angegeben "Doytslach,



  1. Die Grafschaft Hülchrath mit ihren Beziehungen zur Vogtei der Domkirche und des Domstiftes in Köln. Jahrbücher des Vereins der Alterthumsfreunde, XXXXIX 217 u. flgde. -