Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/011
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war bei weitem fruchtbarer als die Hauptmasse der in Rede stehenden Territorien'. Aber auch die grundherrliche Verfassung wich in einer Hinsicht von der im übrigen Niedersachsen üblichen völlig ab. Im südöstlichen Lüneburg kam es sehr häufig vor, im Osten, in den Ämtern Dannenberg, Lüchow und Gartow, war es die Regel, daß die Be° sitzer der Rittergutswirtschaften die Grundherrschaft über alle Bauern des Dorfes, in dem oder in dessen Nähe ihr Rittergut lag, in ihrer Hand vereinigten 2. Diese Bauern waren also sämtlich dem Rittergutsbesitzer zu Frondiensten verpflichtet. Dieser verbrauchte die Dienste in der Regel in nawra und ließ sich nicht, wie im übrigen Niedersachsen, für einen Teil der Pflicht mit Geld entschädigen. Dies that er, trotzdem daß ihm mehr Dienstpflichtige zn Gl'bot standen, als den andere,: Rittergutsbesitzern im nördlichen Niedersachsen. Der Naturalfrondienst betrug hier einen bis zwei Tage die Woche, er stieg in den erwähnten Ämtern bis zn drei Tagen pro Woche für die Bauern der Rittergutsdörfer. Die Ursache dieses höheren Frondienstes war der erwähnte ausgedehntere landwirtschaftliche Betrieb auf den Rittergütern. Überall hier hatten sie größeres Areal als sonst im nördlichen Niedersachsen. In den östlichsten Ämtern der Grafschaft Dannenberg besaßen sie eine Reihe von Vorwerken, die nicht aus steuerfreien Grundstücken, fondern, wie die Bauernhöfe, aus kontributionspflichtigen Ackerhufen bestanden, alfo wohl ehemals Bauernhöfe gewesen waren ^. Jedoch war das Gebiet mit größeren Rittergutswirtschaften klein, und diefe selbst fanden sich in diesem Gebiete nicht so häufig, daß sie den allgemeinen Charakter der niedersächsischen Ritterguts-Wirtschaft hätten verändern können. Die Rittergüter traten wegen ihrer verhältnismäßigen Seltenheit und gelingen Bedeutung als Landwirtschaftsbetriebe in der ländlichen Verfassung Niedersachsens völlig zurück. ' Vgl. Festschrift zur Sälularfeier der Künigl. Landwirtschaftsgesellschaft zu Celle am 4. Juni 1864, Abt, 2 Bd. I S. 500, Dang« u. Manz: Der Grundbesitz in der Provinz Hannover. Hannover 1886, S. 179. Das hannoversche Wendland, Festschrift zur Eäkularfeier des landwirtschaftlichen Lokal-vereins zu Lüchom. Lüchow 1862, S. 110. 2 Vgl, die Anordnung der Grundherrschaft in der Grafschaft Dannenberg unter Anlage 1, 2 Vgl. Manecke: Topographisch-Historische Beschreibungen der Städte, Ämter und adeligen Gerichte im Fürstentum Lüneburg. 2 Bde. Celle 1858, II S. 72 und 85.