Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/001

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

Grundherrschaft-nw-dland.djvu # 13

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Einleitung.

§ 1. Grundherrschaft und Rittergut in Niedersachsen.

Im 18. Jahrhundert wurden die meisten Bauerngüter Niedersachsens von grundherrlich abhängigen Bauern besessen und bewirtschaftet. Gegenüber den im grundherrlichen Verband stehenden Bauerngütern gab es einen mit Privilegien oder Herrschaftsrechten verseheneil Grundbesitz, dessen wichtigste Gattung die sogenannten Rittergüter bildeten.[1] Die Benennungen Grundherrschaft und Rittergut sind bekannt. Sie spielten damals in der ländlichen Verfassung aller deutschen Staaten eine bedeutende Rolle. Jedoch begriffen diese Bezeichnungen in verschiedenen Gegenden oft sachlich ganz verschiedenartige Bedeutungen in sich. Wir wollen daher vor allem feststellen, was man damals in Niedersachsen unter Grundhcrrschaft und Rittergut verstand. Das Verständnis dieser beiden Institutionen verschafft uns rasch einen tiefen Einblick in die wirtschaftlichen Grundlagen der ländlichen Verfassung Niedersachsens im 18. Jahrhundert.


  1. Eine Persönliche Abhängigkeit, welche den Namen Leibeigenschaft mit Recht fühlte, bestand in Niedersachsen überhaupt nicht. In den meisten Provinzen des Kurstaates und in Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel waren die Bauern völlig frei. Einige bedeutungslose Reste einer mittelalterlichen Hörigkeit waren zu Reallasten der Bauerngüter geworden. In dem westfälischen Hoya-Diepholz war die Handlungsfähigkeit der Bauern durch die dort allgemein bestehende sogenannte Eigenbehörigkeit rechtlich beschränkt. Praktisch hatte die ganze Institution nur den Zweck, dem Leibherrn einige Leistungen des Eigenbehörigen, vor allem den sogenannten Sterbfall und die Freibriefe zu sichern; vgl. Kap. VI.