Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/047
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Der Meier war zur Wahl des Anerben in Vraunschweig-Wolfen-büttel, Hildesheim, Kalenberg und Nremcn-Verden berechtigt ^. Jedoch durfte er hierbei seine Kinder nur mit Zustimmung des Grundherrn übergehen ^. Der Grundherr endlich besaß das Wahlrecht in den letztgenannten Landesteilen dann, wenn der Meier ohne Bezeichnung eines Nachfolgers verstorben war 6. Es kam daher thatsächlich höchstens im Falle der Kinderlosigkeit des Meiers zur Ausübung dieses Rechts. Gewöhnlich aber bestand gerade in diesem Fall ein lokales Gewohnheitsrecht, welches bald dem ältesten, bald dem jüngsten Sohne das Meierrecht übertrug und das der Grundherr nur bei Untüchtigkeit des Berechtigten zu beeinträchtigen Veranlassung hattet Praktisch regelte man die Erbfolge in Meiergütern fast überall in Niedersachsen folgendermaßen. Schon bei der Verheiratung des Meiers oder der berechtigten Anerbin wurde für den Fall der kinderlosen Ehe der aufheiratende Ehegatte entweder ausdrücklich in der Ehestiftung oder gewohuheitsrechtlich in der Eheschließung nach der u. Selchow, NlectÄ iuris öerinanoruin puliliei et pilvati. Leipzig 1771. Nr. 7, S. 484, — Gesenius, Bd. I, S. 588 und Bd. II, S, 241, ' Vgl, Kalenberger Meierordnung, Kap, V, § 4, — Für Braunschweig-Wolfenbllttel: Pfeiffer, Meierrecht, S. 285. — Gesenius, Meierrecht I, S. 586 ff, — Für Hildesheim: Busch, Beiträge, S, 110, — Für Nremen-Verden: v. Nülow und Hagemann, Praktische Erörterungen, Nd. VI, Nr. 94. — Juristische Zeitung für das Kglch. Hannover, Jahrgang 1851, S, 391 ff. — In Grubenhagen hat der Vater das Wahlrecht. Grefe II, S. 218. 2 Vgl. Kalenberger Weierordnung, Kap, V, § 4, — Strube, Rechtl. Bedenken III, Nr. 93 (II, Nr. 299). ^ Vgl, Kalenberger Meierordnung, Kap. V, § 8. — Bufch, Beiträge, S. 110 und 111. In Hildesheim mußte der Grundherr wirtschaftstllchtige Sühne vor den Töchtern berücksichtigen, — In Braunschweig-Wolfenbüttel: Nolten, De iuridu» st eonLuetuäiniduz circa villicu». Nraunschweig 1738. S, 3?—45 Im Fall des Fehlens väterlicher Disposition bestand auch häufig ein Anerben-recht des jüngsten Sohnes, Vgl. Gesenius I, S. 538 und 539. — In Bremen-Verden: Für Wahlrecht des Grundherrn im Gebiete der Stadt Bremen vgl. Pfeiffer, S, 207 und 287, Wahlrecht desselben unter den Kollateralen v. Pufen-dorf, ow. iunz IV, Nr. 57. Nach der juristischen Zeitung 1851 S. 407 bestand beim Fehlen elterlicher Disposition ein herkömmliches Anerbenrecht bald des ältesten, bald des jüngsten Sohnes. Über ein Anerbenrecht des jüngsten Sohnes in Hildesheim, Braunschweig-Wolfenbüttel und Bremen-Verden vgl. Strube, vs iurs villieorum, S, 302, 312 u. 813. — Für Göttingen, vgl. Grefe, II S. 213. ^ Für Grubeuhagen, Minorat (?), bezw, Majorat oder Wahlrecht des Grundherrn vgl. Grefe, II S, 213,