Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/023

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland

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in Niedersachsen jeder fein, während in Preußen, abgesehen von Domäne und Korporationen, nur ein Edelmann Besitzer eines Rittergutes und als solcher Gutsherr werden durftet

Allerdings gehörte auch in Niedersachsen die große Masse aller Meiergüter der Domäne, den geistlichen Korporationen und den Edel« leuten; nur ein kleinerer Teil befand sich im Besitz von Stadtbürgern und anderen Personen.[1]


Häufig hatte ein Meier mehrere Grundherren, weil sein Meiergut aus verschiedenen Stücken zusammengesetzt war, von denen jedes einem anderen Eigentümer gehörte.

Die Ausübung der ihrer Natur nach am ganzen Meiergut bestehenden grundherrlichen Rechte gebührte jedoch nur einem unter den Grundherren. Die Landesgesetze bestimmten als solchen bald den Empfänger des höchsten Zinses, bald den Bezieher des Weinkaufes (I^auäLinium), im nördlichen Niedersachsen auch denjenigen, dem der Meier zu Frondiensten verpflichtet war.[2][3]


Gegenstand des Meierverhältnisses war ein Bauernguts

Der Begriff des Bauerngutes war wie überall, so auch in Niedersachsen in erster Linie ein wirtschaftlich-sozialer. Man verstand darunter einen Komplex von Grundstücken mit Gebäuden und sonstigem Zubehör, der einerseits als Grundlage einer landwirtschaftlichen Betriebsunternehmung, andererfeits als Wohnsitz des Inhabers


  1. Vgl. Busch, Beiträge, S.22—24. — Knapp, Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den älteren Teilen Preußens, 1887. Bd.I. Vgl. die Anlagen über die Verteilung der Grundherrschaft in den verschiedenen Provinzen Hannovers.
  2. Vgl. v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, III, S.29, 42, 45, 47. — Kalenberger Meierordnung, Kap.I, § 1 bei Oppermann S.24. — Pfeiffer: Meierrecht, S.69 ff. (§ 6.) — Busch, Beiträge, S.14 ff., § 4. — Niemeyer, Das Meierrecht in der Grafschaft Hoya. Hannover 1862. S.11.
  3. Vgl. Busch, Beiträge, S.24. — Grefe, II § 71. — Hoyasche Landesresolution de 1697 § 82. (Oppermann, Sammlung, S.103 u. 104.) — Kalenbergische Meierordnung de 1772, § 6 (Verordnung de 1710); bei Oppermann, S.25. — Strube, Rechtliche Bedenken V, 188 (I, 147). — Betr. Lüneburg vgl. Akten der Ämter Hannover Des. 74. Amt Meinersen, Cameralia; Höfesachen, Generalia. Nr.5, 1789 (Laufende Nr.364). — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen III, S.53.