Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/116
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das Gesetz die Rechtsfähigkeit seiner Angehörigen modifizierte und die Giltigkeit ihrer Verträge von der gerichtlichen Bestätigung abhängig machtet
Die zur Erreichung aller möglichen Zwecke notwendige korporative Organisation aber fand dieser Bauernstand in der Landgemeinde.
' Vgl. die ^ouztiwti«, wie es mit Auflichtung der Ehestiftungen «. unter der Nauerschllft gehalten werden soll, ät, 4. April 1620, in <üoä. Louzt. Lalend,, Oap. V, Nr. 8. — Gesenius. Meierrecht I, S, 479. Sie gilt für Vraunschweig, Göttingen und Grubenhagen, Kalenberg und einen Teil von Hoya. — Die hildesheimifchen und lüneburgischen Verordnungen über die Form der Verträge ermähnen den Bauernstand als solchen nicht oder unterwerfen auch noch andere Berussstände diesen Beschränkungen. Vgl. Hildesheimische P.-O. äs 20. Oktober 1665, Art. 24 (Hildesheimische Landesordnungen I, S. 40), Lüneb. P.-O. äe 1618. Kap. XI, § 1 und 2, Kap. XXIII, ß 2. Die Bremische P.-O. äs 20. Juli 1692, Kap, III, § 4, ist sehr unklar. Sie bezieht sich unzweifelhaft ebenfalls auf Bauern, verlangt für grundherrlich abhängige Bauern die grundherrliche, für „Erbezen" (Eigentümer) die gerichtliche Approbation. — Vgl. über die aus diesen Gesetzen entstandenen Kontroversen Strube, Rechtliche Bedenken I, 18 (I, 26?) und I, 54 (II, 345). — u. Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen IV, Nr. 33, 83, VI, 41.