Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/116
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
| GenWiki - Digitale Bibliothek | |
|---|---|
| Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
| <<<Vorherige Seite [115] |
Nächste Seite>>> [117] |
| |
| Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
| Texterfassung: unkorrigiert | |
| Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
| |
das Gesetz die Rechtsfähigkeit seiner Angehörigen modifizierte und die Giltigkeit ihrer Verträge von der gerichtlichen Bestätigung abhängig machte.[1]
Die zur Erreichung aller möglichen Zwecke notwendige korporative Organisation aber fand dieser Bauernstand in der Landgemeinde.
- ↑ Vgl. die ^ouztiwti«, wie es mit Auflichtung der Ehestiftungen «. unter der Nauerschllft gehalten werden soll, ät, 4. April 1620, in <üoä. Louzt. Lalend,, Oap. V, Nr. 8. — Gesenius. Meierrecht I, S, 479. Sie gilt für Vraunschweig, Göttingen und Grubenhagen, Kalenberg und einen Teil von Hoya. — Die hildesheimifchen und lüneburgischen Verordnungen über die Form der Verträge ermähnen den Bauernstand als solchen nicht oder unterwerfen auch noch andere Berussstände diesen Beschränkungen. Vgl. Hildesheimische P.-O. äs 20. Oktober 1665, Art. 24 (Hildesheimische Landesordnungen I, S. 40), Lüneb. P.-O. äe 1618. Kap. XI, § 1 und 2, Kap. XXIII, ß 2. Die Bremische P.-O. äs 20. Juli 1692, Kap, III, § 4, ist sehr unklar. Sie bezieht sich unzweifelhaft ebenfalls auf Bauern, verlangt für grundherrlich abhängige Bauern die grundherrliche, für „Erbezen" (Eigentümer) die gerichtliche Approbation. — Vgl. über die aus diesen Gesetzen entstandenen Kontroversen Strube, Rechtliche Bedenken I, 18 (I, 26?) und I, 54 (II, 345). — u. Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen IV, Nr. 33, 83, VI, 41.