Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 113
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das iu» paisrnas Ii«r«äiwti» wiedergegeben haben, das sie wegen der unter der Regierung feines Vaters bewiesenen Untreue damals verloren hätten i. Die Bedeutung dieser Stelle ist dunkel; keine Stelle der fränkisch-sächsischen Gesetze laßt sich zu der hier erwähnten Maßregel in Beziehung setzen. Auch dauerte der Zustand der Erblosigkeit sicher nur kurze Zeit.
Daher scheint diese Stelle kein hinreichend starkes Argument gegen die herrschende Meinung zu sein.
Wir nehmen daher ebenfalls an, daß die fränkische Eroberung die soziale Gliederung des sächsischen Volkes zunächst nicht verändert hat.
Nach den fränkischen Kavitularien und der Isx 8axonuin bildeten die drei Stände der nndil«8, in^snui (lidsri) und liti das Volk; die nur als Sachen betrachteten »ei-vi standen außerhalb der Volksgemeinschaft. Gleichzeitige Schriftsteller haben uns die deutschen Namen der drei Volksstände überliefert. Die nndils» hießen Edelinge, die Iid«ri oder in^euui Frilinge, die liti Lazzen (Laten oder Lassen) ^.
Nach einer allerdings nicht ganz zuverlässigen Nachricht sollen vor der Eroberung Abgeordnete aller drei Stände die sächsische Stammesversammlung zu Marklo gebildet habend
Seitdem die Sachsen dem fränkischen Reich einverleibt worden waren, bestand für sie alle die Heer- und Dingpflicht; ein aus nodil««, iuAyuui und liti gemischtes sogenanntes sächsisches Großhundert, d. h. 120 Pflichtige, mußte bestimmte Leistungen zum Unterhalt der Kirchen entrichten^. Allen Volksgenossen wurde zu gunsten der Kirche die Abgabe des Zehnten auferlegt^. Schon im Jahr 782 bestellte Karl der Große sächsische nodilez» zu Grafen 4.
Die ständische Gliederung des sächsischen Volkes in karolingischer Zeit tritt uns am deutlichsten aus der Isx 8kxoiiuiQ entgegen. Betrachten wir die Stände nach diesem Gesetz so bemerken wir ein auffälliges Zurücktreten des Standes der likßri gegenüber den Ständen der nadils», liti, ja selbst der »Li-vi. Die lidsi-i werden nur an drei Stellen des Gesetzes erwähnt. Gerade über ihre wichtigsten Verhältnisse, vor allem über ihr Wehrgeld, erhalten wir
! Vgl. Viw Ilwäovici, Kap. 24 (HI. 6. 88. II, S, 619).
2 Vgl. Nithard, lliZt. lid, IV, Kap. 2 (N. 6. 88. II, S. 668-671). Nithard nennt die I^z^i »si-vile», «hne dabei der Sklaven zu gedenken. Offenbar wurde das Verhältnis des Liten als wirkliche Unfreiheit betrachtet. Die Sklaven erwähnt er nicht, entweder, weil sie als Angehörige des Voltes nicht in Betracht kamen, oder weil die Laten den überwiegenden, die Sklaven aber nur einen Verschwindenden Bestandteil der unfreien Klasse bildeten, — Hucbald, Vita I^edumi <N. 6. 88, II, S. 361), der auch allein die Nachricht von der Stammes-Versammlung zu Mark!» giebt. Eine Hindeutnng darauf findet sich wahrscheinlich in Kap. 34 des Lapitulai-e äß partidu» 8axonias. Vgl. Gaupp, Recht und Verfassung der alten Sachsen, S. 38 Anm. 1.
6 Heer- und Dienstpflicht betr. «Äpiwwre 8»xonieuin, Art. 2 und 5. — Wilmans, Klliserurtunden der Provinz Westfalen, 1867, Nd. I Nr. 10 (ää. 826 bis 833). — Abgaben für die Pfarrkirche vgl. Oapitulars ä« Mrtidu» 8i Art, 15 und die' Zehntpflicht in Art, 17.
^ Vgl. Waitz, Nerfassungsgeschichte, Nd. III S. 119 Anm. 3.