Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 114
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keine Auskunft. Sehen wir daher zunächst von ihnen ab, und betrachten wir die übrigen, besser bekannten Stände.
Die nodilss spielen die Hauptrolle. Ihr Wehrgeld und die für sonstige Verletzungen ihrer Person zu zahlenden Bußen bilden die Einheit, in deren Bruchteilen Wergeld und Buße z. N. der Litcn bemessen werdend Im Zweifel ist immer von ihnen die Rede^. Die meisten Rechtssätze gehen von ihren Verhältnissen aus.
Ihr Wergeld betrug 1440 »oliÄi; außerdem kam noch ein ^rsmiuni von 120 «oliäi hinzu‟. Die Bußen für die einzelnen Verletzungen, welche die I«x nennt, beziehen sich alle auf die Edelinge^. Auch die Klassifikation der bei Anklagen zu schwörenden Reinigungseide ist für die Edelinge bestimmt ^.
Das Vermögen der uodiis» bestand in Liten, Sklaven und Grundstücken.
In die Hand seines Liten oder auf seine Waffen schwur der Edeling bei Anklagen wegen geringer Vergehen den Reinigungseid ^. An den Grundstücken hatte der Edeling ein Recht, genannt Eigentum, das der Regel nach nur im Erbgang erworben werden konnte ^. Daher hieß der Grundbesitz selbst Erbe oder Iisrsäita«. Nur im Fall der Not oder zu gunsten des Königs oder der Kirche durfte die Iißreäita» veräußert werden ^.
Bei Veräußerungen im Fall der Not hatte wahrscheinlich der nächste Erbe ein Vorkaufsrecht^. Berechtigt zur Nachfolge in die Iißi-ßäiw» waren die Söhne mit Ausschluß der Töchter ^. Fehlten Söhne, so erbten die Töchter 4. Die Verfügungsfreiheit über die Sklaven war nicht beschränkt«.
1 Vgl. I^ex ßaxonuin, Kap, 16. — Vgl. Gaupp, Recht und Verfassung
der alten Sachsen, S. 87.
^ Vgl. I^ßx Laxonum, Kap. 1-14 inkl. — Über die Bedeutung des Kap. 14 vgl. v. Richthofen, Zur I«x 8»xonum, Beilage IV S. 376, — Derselbe, N. ft. I.,l2 lom. V, S. 52 und 53 Anm, 27 und 28. Nach Richthofen bedeutet premiuin Buße, nach Brunner (Sippe und Wergeld, Zeitschrift für Nechts-geschichte, Bd. XVI S. 1 ff.) Vorsühne. — Heck, Altfriesische Gerichtsverfassung, S. 299 Anm. 162.
2 Vgl. I^ßx Zaxonum, Kap. 8.
^ Vgl. I^ex 8axc>nuin, Kap. 62 betr. Veräußerung. — Vorkaufsrecht folgt aus der Analogie mit Kap. 64, — Erbfolge in die nsrellitaz Vgl. Kap. 41 u. 44. Die Stelle lex 8»xuuuin, Kap. 62: IfuIIi ließet traäitionein iiakrßäitMz 8«»e taesre piÄßtsr aä ßcelßsiani ve! r«ß'i, ut llaereclem »uum exbaerßäßin taciat, uisi idrlß t»mi8 llßLß88itatß ooaotuz, ut ad illo ^m iioe aeeepßrit, «u^tentur, giebt, wenn man sie nicht wörtlich verstehen will, nur dann einen Sinn, wenn man dem daerss nach Analogie von Kap. 64 ein Vorkaufsrecht auch bei Verkäufen, die nicht in echter Not erfolgen, beilegt. Denn giebt man dem Erben in letzterem Falle ein wirkliches Neispruchsrecht, so kann ihn der Besitzer durch den Verkauf gar nicht eiblos machen. Hat aber der Besitzer auch bei Nicht-notverkäufen nur die Pflicht, das Gut zuerst dem Erben anzubieten, und kann er dann frei darüber verfügen, so fällt jeder Unterschied zwischen gewöhnlichem und Notverkauf weg. Denn auch bei letzterem mußte der Besitzer das Gut zuerst dem Erben anbieten. Da das Gesetz diefen Unterschied aber ausdrücklich anerkennt, so kann er nur darin bestanden haben, daß, abgesehen von Traditionen an König und Kirche jeder Nichtnotvertauf verboten war, bei Notverkäufen aber ein Vorkaufsrecht des nächsten Erben bestand.
5 Vgl. I>x 8axc>nnn> Kap. 62.