Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 117
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Sie allein waren die wirklich Vollfreien, der Kern und die herrschende Klasse des Volkes; die Frilinge waren Minderfreie.
Aus der Haupteigenschaft des Edelings, der Geschlechtszugehörigkeii, folgte die weitere ihm charakteristische, nämlich der regelmäßig bei ihm vorhandene Grundbesitz (Erbeigen) ^. Ursprünglich waren die Volts-geschlechter im Besitz von allem Grund und Boden; Veräußerung des Grundeigentums an außerhalb des Sippenuerbandes stehende Personen war durch Retraktsrechte der nächsten Erben so gut wie unmöglich gemacht. Außerdem aber hatten sämtliche Geschlechtsgenossen gleiche Erbansprüche an die väterliche Iißi-üäitH». Aus diesen beiden Thatsachen ergab sich, daß die Edelinge wenigstens in der Negel Grundeigentümer waren, die außerhalb der Sippenverbände stehenden freien Leute, die Frilinge, aber von dem Grundeigentum ausgeschlossen blieben. Edeling und freier Grundeigentümer waren gleichbedeutend; ebenso wie Friling und freier Nichtgrundbesitzer. Freier Grundbesitz wurde zum Merkmal des Edelings, Mangel des Grundeigentums zum Merkmal des Frilings^.
Diese Auffassung der altfricsischen Stände hat nun schon Heck auf die sächsische Ständegliederung übertragend Er sieht in dem nodili» den vollfreien Volksgenossen, den Gemeinfreien des rechtsgeschichtlichen Sprachgebrauches; in dem liksr den Minderfreien, den ungesippten Mann, der seine Freiheit der Negel nach der Freilassung verdankte. Die von Heck vertretene Auffassung, daß die iinbil«8 nicht ein über die Masse der Gemeinfreien hervorragender Adel, sondern eben die Gemeinfreien felbst, d. h. die allein vollfreien Volksgenossen, der Kern des Volkes gewesen seien, ist auch für Sachsen unbedenklich zuzugeben. Die Stellung der iwdile« in der lßx ßaxonum ist, solange man diese für ein wirtliches Volksrecht ansieht, gar nicht anders zu erklären und daher ein vollgültiger Beweis für die Hecksche Annahme ^.
Schon hieraus ergiebt sich die Richtigkeit der Auffassung der libßri als Mindcrfreie, Wird die Vollfreiheit mit Recht nur dem Stand der nodilß» zugebilligt, so muß die Zugehörigkeit zum Stand der lidßri eine Freiheitsminderung bedingt haben. Folgende, schon von Heck hervorgehobene Thatsachen sprechen für die Annahme, daß der Standesunterschied zwischen nodil«» und libsii in Sachsen in ähnlichen Ursachen wie in Friesland gegründet mar^.
Wie in den friesischen, so fehlt auch in den sächsischen Rechtsquellen der Stand der likm-ti. Hier wie dort kann der Stand der Liten die Freigelassenen nicht mit umfaßt haben. Denn die Liten waren persönlich unfrei; eine Freilassung zu Litenrecht gab es im sächsischen Recht nicht.
1 Vgl. Heck a. a. O. S. 227, 242, 248.
2 Vgl. Heck a. a, O, S. 250-2ö2.
3 Schon v. Richthofen l,I»r I«x 8axc>num, S. 123) hat bemerkt, daß die nodilez einen ti-säu« uon 12 8ol. haben, welcher dem der freien Franken von 15 «nl, entspricht. Vgl. auch v, Richthofen, Zur Isx 8»xonuin, S, 124,
4 Vgl. Heck, Gerichtsverfassung, S. 301. Die in Kap. 25 u. 26 der I^ex 8l»xnnuin erwähnten änmini sind als Schutzherren (nodileZ) von inZsuui anzusehen. — Vgl. v. Richthofen, Zur lex 8axonuin, S. 274-281.