Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 118
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Einige Handschriften der Isx 8axonuin nennen den in Kapitel 17 dem Liten gleichgestellten libsi- liusrtu«.
Die tutßl« des uodili» über den lidsi- Iioino würde sich als Mundium des Freilassers über den Freigelassenen leicht erklären.
Weniger auf die Standeseigenschaft als Freigelassene wie auf die allgemeine Abhängigkeit der lideri von den nodil«» deutet die ausdrückliche Bezeichnung der nodil«» als Herren der Frilinge'. Das strenge Heiratsverbot zwischen den beiden Ständen setzt eine tiefe rechtliche und soziale Kluft zwischen ihnen voraus ^.
Gegen die Auffassung der sächsischen Iid«i-i als ungesippte und grundbesitzlose Leute sprechen allerdings zwei Angaben des Kapitels 64 der Ißx 8axonuni, Hiernach war der lidsr Koinn im Besitz von erbeigenem Grund und Boden (nsrsäitas); er hatte ferner einen ^i-imu« ^i-oxiinu», der ein Vorkaufsrecht an der Iißi'käiw» besaß, und aus dessen Erwähnung auf entferntere prnxiini, d. h. Magen, und damit auf eine Sippschaft geschlossen werden kann^.
Allein abgesehen davon, daß verschieden nahe ^i-axinii auch innerhalb der engeren Hausgenossenfamilie, die auch der ungesippte Mann hatte, bestehen konnten, ist es auch unbeschadet unserer Auffassung möglich, für den sächsischen lilior eine Sippschaft anzunehmen. Nur war diese Freiensippe eben nicht als altes Volksgeschlecht anerkannt. Sie stand außerhalb des das Volk bildenden Verbandes von Familien.
Die zweite Schwierigkeit endlich, die Thatsache, daß der sächsische liber als Inhaber einer hereditas erscheint, deutet auf einen wirklichen Unterschied zwischen den friesischen und sächsischen Verhältnissen, Ungleich dem von dem Grundbesitz des Volkes ausgeschlossenen Frilingsstand in Friesland scheint der Stand der lidsri in Sachsen an diesem Grundbesitz von Anfang an, freilich nur in beschränktem Maß, teilgenommen zu haben. Widukind berichtet ausdrücklich, daß die Sachsen nach der Eroberung Nordthüringcns das Land mit niklnumi««!» st auxiliarii» geteilt hätten 6. Danach ginge also das Grundeigentum der Udsi-i in dieser Gegend auf denselben Ursprung wie das der nodil<!8, nämlich auf Eroberung zurück. Man kann sich das Grundeigentum der Iid«ri in den übrigen Gebieten Sachsens in ähnlicher Weise entstanden denken. Auf jeden Fall blieb der lidßi- mit seinem Grundeigentum dauernd in dem Mundium seines Freilassers, des nobili».
Die Hecksche Auffassung des Standes der lidsi-i trifft also in der Hauptsache auch für Sachsen zu. Sein Ursprung beruht hier ebenso wie in Friesland auf dem Umstand, daß ungesippte, d. h. außerhalb des Verbandes der alten Volksgeschlechter stehende Freie hauptsächlich durch Entlassung aus der Unfreiheit entstanden sind. Die Nachkommenschaft dieser ungesippten Leute bildete zwar eine Sippe im pnvatrechtlichen
1 Siehe S. 117 Ann,. 4.
^ Vgl. I.«x 8i>,x<,m>ni Kap. 64. — v, Richthofen, AI. 6. I.,!,. lom, V, S. 71 Anm. 12 und S. 82 Unm. 72, — Schröder, Rechtsgeschichte, 2, Auflage, S, 68. ^ Nrunncr, Rechtsffeschichte I, S. 83. — Keck, Geiichtsverfassunss, S. 229-284.
2 Vgl. Widukind, It«8 M«ta Saxonum I 14 (N, 6. 8,8, III, S. 424).