Geschichte der Gemeinde Wegberg/152

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Geschichte der Gemeinde Wegberg
Version vom 16. November 2008, 19:37 Uhr von GenWikiBot-Replace (Diskussion • Beiträge) (Bot: Automatisierte Textersetzung (-{{Geschichte Wegberg| +<noinclude>{{Geschichte Wegberg| & -|fertig}} +|fertig}}</noinclude> & -|korrigiert}} +|korrigiert}}</noinclude>))
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Gemeinde Wegberg
Inhalt

Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu # 150

GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[151]
Nächste Seite>>>
[153]
Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu # 150
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Wird die Erneuerung nicht jedesmal binnen 6 Monaten vor Ablauf der 60 jährigen bezw. 30 jährigen Frist bewirkt, so fällt die Stelle nach Ablauf des Beerdigungsturnus für die zuletzt in derselben beigesetzte Leiche in das unbeschränkte Eigentum der Gemeinde zurück. Beansprucht jemand eine Privatbegräbnisstätte außer der Reihenfolge, so hat er hierfür eine besondere Gebühr zu zahlen.

Im Falle der Aufhebung eines Friedhofes erlischt das Recht zur Weiterbenutzung der Stelle; für die noch nicht in Benutzung genommenen Grabstellen wird jedoch unentgeltlich auf einem anderen Friedhofe eine neue Grabstelle gewährt. Für Privatbegräbnisstätten sind die durch Gebührenordnung festgesetzten Beträge zu zahlen.


§ 6.

Die Verfügung über die Privatgräber geht nur auf die Ehegatten und gesetzlichen Erben des Erwerbers über. Entsteht über die Berechtigung unter den Beteiligten Streit, so entscheidet über die Benutzung der Grabstätte der Bürgermeister.

Jede Verfügung über die verliehenen Privatgrabstätten durch Cession oder Verkauf ist nur mit Genehmigung des Gemeinderates zulässig.


§ 7.

Jeder Erwerber einer Privatbegräbnisstätte übernimmt für sich und seine Erben die Verpflichtung, dieselbe auch äußerlich in einem guten und der Würde des Friedhofs angemessenen Zustande zu erhalten, insbesondere auch die Grabstätte mit einer angemessenen Steineinfassung zu versehen.

Bei Vernachlässigung dieser Obliegenheiten geht das Recht der Benutzung verloren, wenn nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung oder bei unbekanntem Aufenthalt nach einmaliger kostenpflichtiger Aufforderung in einer hier verbreiteten Zeitung, die Instandsetzung erfolgt. Ob der Verpflichtung genügt ist, entscheidet der Bürgermeister.


§ 8.

Nach Ablauf des Beerdigungsturnus kann vom Bürgermeister auf Antrag die Befreiung eines Reihengrabes von