Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/290

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Staatsministerium.

Seine Königliche Hoheit

der Großherzog

führen in Höchsteigener Person den Vorsitz.


Dem Staatsministerium steht zu:

die Ausübung der obeersten Reierungs- und Souveranetätsrechte, soweit solche nicht den einzelnen Ministerien oder anderen Behörden übertragen sind.

Als oberster entscheidender Behörde sind demselben zugewiesen:

1) Rekurse gegen Entscheidungen der Ministerien:

a. bei Beschwerden über Kränkung verfassungsmäßiger Rechte; b. wenn ein Ministerium zuerst oder aber gegen die Anträge

  und Erkenntnisse aller Stellen, welche vor ihm erkannt und
  verfügt haben, entschieden hat;

2) die Entscheidung über die Frage, ob jemand gezwungen werden soll, sein eigentum oder andere Rechte nach vorgängiger Entschuldigung zu öffentlichen Zwecken abzugeben.