Reichshofrat
Der Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht und in Konkurrenz zu diesem eines der beiden höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Der Reichshofrat war allerdings alleine zuständig für Angelegenheiten, die die Reichslehen und die kaiserlichen Privilegien und Reservatrechte betrafen.
Beide Gerichte leiteten ihre Kompetenz vom deutschen König oder Kaiser her, der oberster Gerichtsherr im Reich war. Der reichsunmittelbare Adel und die Reichsstädte konnten nur vor den zwei obersten Gerichten verklagt werden. Bürger, Bauern und niedrige Adlige dagegen mussten zunächst vor den Gerichten derjenigen Fürsten und Städte verklagt werden, deren Untertanen bzw. Bürger sie waren. Sie konnten nur vor den obersten Reichsgerichten prozessieren, wenn sie der Auffassung waren, dass die für sie zunächst zuständigen Gerichte falsch entschieden haben. Dann konnten sie die Fehlerhaftigkeit der unterinstanzlichen Urteile durch die Verfahrensarten Appellation oder Nichtigkeitsklage geltend machen. Dabei mussten sie den Instanzenzug der Gerichte einhalten. Waren diese Voraussetzungen gegeben, überprüften die obersten Reichsgerichte die Entscheidungen der unteren Gerichtsinstanzen.
Archive
Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (bis 2008 Staatsarchiv Münster)
Bestand: Reichshofrat
- Reichshofrat; Umfang: 4 Akten, Findbuch A 30a
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