Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/359
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| Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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nu-ß .sich— acht Taaes vor der Siduna auf-:dem2.Bürenu::der Gesellschaft inFrankfurt, s-der auf dem Bureau
der -in5—Carls—ruhe errichteten., Sectionspersöulichi, oder: schriftlich, anmelden zund über seine statutenmäßige Bzerechtigung legitimirenz der ,NamenHAetionär» durch Angabe-der-Nummern,i, der auf seinen- Namen- in die Register der Gesellschaft eingetragenen Aetien, der Bevollmächtigte außerdem durch Einreichungseiuer Vollmacht; der Jnhaber von Actien zu portcnts durch Vorlage derselben mit einem Nummern-Verzeich- nisse. z Der Verwaltungsrath nimmt hiervon, Vormerkung und erth.eilt.dem. Berechtigten eine,Eintrit—tskarte, welchezugleich die Zahl der ihm zustehenden Stimmen bezeugt., . I y f O — f f, . ,§. 40. X fz Derzeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt den Vorsitz in der Generalversammlung uiid veranlaßt zunächst die Wahl zweier Secretäre aus der Mitte der Versammlung. —Der Präsident bringt die vorliegenden Gegenstände zur Kenntniß der Versammlung, leitet die Dis- cussion und veranlaßt die Abstimmung. y « c i « P G W a — 9. 42. r « ’ f Die General-Versammlung beschäftigt sich beiiihrem jährlichen Znsammentritte t V «— 1) mit der Anhörung und Prüfung des Berichts des Verwaltungsraths, . « i 2) mit der Genehmigung der letzten Jahresrechnung, nach vorheriger Prüfung und Berichterstattung s durch den hierzu gewählten Ausschuß, — 3) mit der Wahl eines Ausschusses von vier Actionären (unter welchen ein im Großherzogthum Baden s ansässiger sich befinden muß) aus der Zahl der nicht zum Verwaltungsrathe gehörigen stimmberech- « tigten:Namen-Aetionäre, welcher die Bilanzssund. die Rechuungsabschlüsse- desknächsteneJahres—mit den, ihm von Seiten des Verwaltungsrathes spätestens. vierzehn Tageckvor dernächsten Generalversamm- lung vorzulegenden bezüglicheu Büchern und Scripturen zu vergleichen und in der vorgedachten nächsten General-Versammlung darüber Bericht zu erstatten hat. , Jn der ersten General-Versammlung (Z. 37) wird die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung der bis zum 31. Dezember 1845 abgeschlossenen Rechnungen vorgenommen, und esühat dieser Ausschuß in der nächstfolgenden Generalversammlung zu berichten. Sodann wird ö e 4) nach §. 27 der Verwaltungsrath erneuert und es werden endlich f so 5) die von dem Verwaltungsrathe für das laufende oder folgende Geschäftsjahr gemachten Vorschläge, sowie die von einzelnen Actionären ausgegangeneni Vorschläge, letztere aber nur wenn die Versamm- lung solche für zulässig erklärt hat, zur Berathuug und Beschlußnahme gebracht. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Stimmenmehrheit der a«nti-esenden Mitglieder in allen Fällen gefaßt, wo nicht ein anderes ausdrücklich durchfdie,Statuten vorgeschriebenist. Die Beschlüsse sind für alle Actionäre, also auch für diejenigen, welche nicht erschienen sind, verbindlich. « r ,9..44. s« X - Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmung vollzogen. s ö s « k —§. 45. g Zur Abfassung eines gültigen Beschlusses über Abänderung der Statuten ist eine 'Majorität von drei Viertheilen der legitimirten Stimmen erforderlich, und überdieß muß der betreffende Vorschlag, um »überhaupt zur Sprache gebracht werden zu können, vierzehn-» Tage vor der Generalversammlung in dem