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*** Landvogt, Amtsvogt in einem größeren Landstrich die Aufsicht hat. | *** Landvogt, Amtsvogt in einem größeren Landstrich die Aufsicht hat. | ||
*** [[Amtsvogt]], in einem historisches Amt als untere staatliche Aufsichtsbehörde Zuständig | *** [[Amtsvogt]], in einem historisches Amt als untere staatliche Aufsichtsbehörde Zuständig in Haushaltungs- und Justizsachen. | ||
*** [[Hausvogt]], zustsändig in der privaten Gerichtsbarkeit eines Adelshauses für "Gebott", "Verbott", Polizei und untere Gerichtsbarkeit | *** [[Hausvogt]], zustsändig in der privaten Gerichtsbarkeit eines Adelshauses für "Gebott", "Verbott", Polizei und untere Gerichtsbarkeit | ||
*** Schloßvogt oder [[Hausvogt]], welcher die Aufsicht im Gerichtsbezirk eines Schloßes, Amtshauses oder einen Pallast hat | *** Schloßvogt oder [[Hausvogt]], welcher die Aufsicht im Gerichtsbezirk eines Schloßes, Amtshauses oder einen Pallast hat |
Version vom 2. August 2015, 17:34 Uhr
Die Lebensumstände im lokalen und regionalen Bereich mit den natürlichen und kulturellen zeitlichen Gegebenheiten geben Hinweise zur Anlage von Biografien unserer Vorfahren in der jeweiligen Generation. Land und Leute in ihrer Zeit, ihre Siedlung, Sprache, Kirche, und die Vernetzung ihres Lebensraumes. Kurzgefasste Informationen mit Grundlagen für notwendige Einblicke finden sich im Deutschen Städtebuch ...
Vorlage:Begriffserklärungshinweis Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Der Vogt im Lebensumfeld
Bedeutung
Regional
- Fürstbistum Münster Vogt als Vorgesetzter in einer Verwaltungsstruktur:
- Aufsicht führender Vetreter der Landesherrschaft, der die Aufsicht in einem bestimmten Bezirk hat: Kirchspiel (Vosteher und Vogt), Stadt (Stadtvogt) oder Ort.
- Großvogt, der mehrere Kirchspiele in einem Amtsbezirk und deren Vögte in seiner Aufsicht hat, dann Obervogt und Untervögte.
- Landvogt, Amtsvogt in einem größeren Landstrich die Aufsicht hat.
- Amtsvogt, in einem historisches Amt als untere staatliche Aufsichtsbehörde Zuständig in Haushaltungs- und Justizsachen.
- Hausvogt, zustsändig in der privaten Gerichtsbarkeit eines Adelshauses für "Gebott", "Verbott", Polizei und untere Gerichtsbarkeit
- Schloßvogt oder Hausvogt, welcher die Aufsicht im Gerichtsbezirk eines Schloßes, Amtshauses oder einen Pallast hat
- Freivogt = gewählter Vorgesetzter in einer Verwaltungsstruktur
- Aufsicht führender Vetreter der Landesherrschaft, der die Aufsicht in einem bestimmten Bezirk hat: Kirchspiel (Vosteher und Vogt), Stadt (Stadtvogt) oder Ort.
- auch substituirter Vogt als Vertreter des Amtsinhabers oder der Wwe. als ererbte Amtsinhaberin (!)[1]
Amtsbezirk eines Vogtes
Die Vogtei ist das Amt oder der auf die Aufgabe zugeschnittene Amtsbezirk eines Vogtes.
Amtsbeschreibung im historischen Amt
Fürstbistum Münster: Den landesherrlichen Vögten war in ihren Vogteien nicht nur die Hebung des Schatzes, sondern auch die Polizei anbefohlen. Der Vogt als Beauftragter des Amtmanns oder Amtsdrosten hatte für die öffentliche Ordnung in seinem Amtsbezirk (Kirchspiel, Stadt) zu sorgen und erledigte dazu einfache Verwaltungsaufgaben. Das Amt war häufig erblich.
Der Vogt ließ durch Schatzheber oder Receptoren Landessteuern einziehen, überwachte die Dienst- und Lehnspflichten gegenüber der Landesherrschaft und hatte zudem lokal die Befugnis, bei nicht schwerwiegenden Vergehen Übeltäter zu bestrafen. Der Vogt war die erste Instanz geringfügigen Sachen (Brüchte). Diese gesellschaftliche Position spiegelt sich durchaus im Heiratsverhalten wieder.
Zur weiteren Aufgabenerledigung (Polizei) bedient er sich auch der Führer. Kirchspielsführer durften die Rechte der Vögte eines Kirchspiels nicht übernehmen, es sei denn, sie erhielten durch die Obrigkeit entsprechende Anweisung im Einzelfall.[1]