Fürstbistum Osnabrück/Landstände: Unterschied zwischen den Versionen
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Mit dem Ende des geistlichen Fürstentums Osnabrück Ende 1802 arbeitete die Verwaltung in den kommenden Jahren bis 1814 unter preußischer, westfälischer und französischer Herrschaft. Der Wiener Kongress sprach Osnabrück dem [[Königreich Hannover]] zu. Da die hannoversche Regierung die Erlasse und Veränderungen in der westfälischen und französischen Zeit als nichtig betrachtete, traten theoretisch ab 1814 die Verhältnisse von 1803 wieder ein. Daher trat an die Stelle des ehemals ersten Standes, des Domkapitels, die Ritterschaft. Die Städtekurie wurde von [[Osnabrück]], [[Fürstenau]], [[Quakenbrück]] und [[Melle]] gebildet. In preußischer Zeit wurde die Kurie später noch um [[Bramsche (Hase)|Bramsche]] erweitert. | Mit dem Ende des geistlichen Fürstentums Osnabrück Ende 1802 arbeitete die Verwaltung in den kommenden Jahren bis 1814 unter preußischer, westfälischer und französischer Herrschaft. Der Wiener Kongress sprach Osnabrück dem [[Königreich Hannover]] zu. Da die hannoversche Regierung die Erlasse und Veränderungen in der westfälischen und französischen Zeit als nichtig betrachtete, traten theoretisch ab 1814 die Verhältnisse von 1803 wieder ein. Daher trat an die Stelle des ehemals ersten Standes, des Domkapitels, die Ritterschaft. Die Städtekurie wurde von [[Osnabrück]], [[Fürstenau]], [[Quakenbrück]] und [[Melle]] gebildet. In preußischer Zeit wurde die Kurie später noch um [[Bramsche (Hase)|Bramsche]] erweitert. |
Version vom 5. Januar 2022, 04:27 Uhr
Hierarchie
Regional > Historische deutsche Staaten > Fürstbistum Osnabrück > Landstände im Fürstbistum Osnabrück
Geschichte
Reformation und Glaubensspaltung
16. Jahrhundert
Zur Zeit des Fürstbistums Osnabrück bestanden drei Landstände, die auch Kurien genannt wurden:
- Das Osnabrücker Domkapitel
- Die Osnabrücker Ritterschaft
- Die Städte Osnabrück und die kleinen Städte Iburg (jetzt Bad Iburg), Melle, Vörden, Wiedenbrück, Quakenbrück und Fürstenau.
Mit dem Ende des geistlichen Fürstentums Osnabrück Ende 1802 arbeitete die Verwaltung in den kommenden Jahren bis 1814 unter preußischer, westfälischer und französischer Herrschaft. Der Wiener Kongress sprach Osnabrück dem Königreich Hannover zu. Da die hannoversche Regierung die Erlasse und Veränderungen in der westfälischen und französischen Zeit als nichtig betrachtete, traten theoretisch ab 1814 die Verhältnisse von 1803 wieder ein. Daher trat an die Stelle des ehemals ersten Standes, des Domkapitels, die Ritterschaft. Die Städtekurie wurde von Osnabrück, Fürstenau, Quakenbrück und Melle gebildet. In preußischer Zeit wurde die Kurie später noch um Bramsche erweitert.
Bei den drei Kurien waren seit dem 16. Jahrhundert jeweils ein Sekretär und ein Syndikus angestellt.
Die Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg
Seit der Reformation bildete sich auch in den Ständen eine Mischung der Konfessionen heraus.
Ab 1651 waren
- drei der 24 Domkapitularsstellen Protestanten vorbehalten,
- die Ritterschaft war zu zwei Dritteln lutherisch,
- die Bevölkerung der auf den Landtagen vertretenen Städte Osnabrück und Quakenbrück war mehrheitlich evangelisch,
- in Fürstenau gab es eine einflussreiche katholische Minderheit,
- Wiedenbrück war katholisch.
Als Tagungsort der Landstände diente seit 1680 das Kapitelhaus im Dom. Die Kurien benutzten Räume im Portikus des Osnabrücker Doms, die spärlich oder gar nicht möbliert waren. Die Städtekurie ließ zu jeder Sitzung Stühle und Tische aus dem Rathaus herüber transportieren. Nach der Säkularisation und der damit verbundenen Aufhebung des Domkapitels bezog die Ritterschaft den Kapitelsaal.
Im November 1818 kam der Osnabrücker Landtag nach der Umbruchszeit erstmals wieder zusammen, um über die Vorstellungen des hannoverschen Kabinettsministeriums zur Neuordnung zu beraten. Die Abschaffung der Ahnenprobe für die Ritterschaft und die Schaffung einer neuen dritten Kurie (neben der nun an erster Stelle rangierenden der Ritterschaft und der zweiten, der Städtekurie) der freien Grundbesitzer waren auch aus Osnabrücker Sicht akzeptable Änderungswünsche.
Aufgaben
Überblick
Der Landesherr war durch Landstände in der Gesetzgebung eingeschränkt. Die landständische Verfassung besagte, dass die Ritterschaft, das Domkapitel und die Städte das Recht auf Steuerbewilligung und die Steuerverwaltung besaßen. Damit war der Landesherr hinsichtlich der Gesetzgebung des Steuerwesens eingeschränkt. Die Landstände berieten auf Ausschreibung des Landesherrn über von diesem vorgegebene Angelegenheiten. Neben Beratungen über landesherrliche Verordnungen war vor allem das Steuerbewilligungsrecht ein ständisches Machtinstrument. Die Kurien berieten in getrennten Sitzungen und nacheinander und stimmten auch getrennt ab.
Steuer/Schatzung
Die gewöhnliche Steuer hieß Schatzung und war seit frühesten Zeiten für jede Stadt, jedes Kirchspiel in Summa festgesetzt. Wiederum in den Kirchspielen war diese Schatzung auf einzelne Güter in bestimmten Summen verteilt. Es gab nämlich in jedem Kirchspiele schatzfreie Güter, welche zur Schatzung gar nicht beitrugen, und schatzpflichtige Güter, auf welchen die Schatzung haftete. Die Schatzung haftete auf dem ganzen Komplex eines Gutes, weswegen schatzpflichtige Güter nicht zerstückelt werden durften.
Auf dem Landtage wurde jeweils bestimmt, wieviel Monate Schatzung für das jeweilige Jahr, je nach Finanzbedarf, gehoben werden sollten. Außerdem kam es außerordentlichen Schatzungen, z.B. 1649 zu einem außerordentlichen Kopfschatz zur Abfindung der Schweden, da das Fürstbistum Osnabrück der schwedischen Krone an Gustav Gustavson geschenkt worden war.
Aus genealogischer Sicht sind diese Schatzungen besonders interessant, da sie über die "Kirchenbuchgrenzen hinaus" Auskunft geben über die in den jeweiligen Ämtern, Städten und Bauerschaften gelegenen Höfe, deren Hofstatus, sowie teilweise namentlich über deren Bewohner.