Nachrichten der Gesellschaft für Familienkunde in Kurhessen und Waldeck/01/011

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Nachrichten der Gesellschaft für Familienkunde in Kurhessen und Waldeck/01
Eine Veröffentlichung der Gesellschaft für Familienkunde in Kurhessen und Waldeck e.V. (GFKW).
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Datei:Nachrichten GFKW 01.djvu
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Arbeit zu leisten, indem sie der Verbindung des Einzelnen mit dem Volksganzen diene, führte er aus, daß namentlich die Freizügigkeit zur Lockerung der Familie und zu einer Atomisierung des Vollem ge¬führt habe, in dem der Einzelne mehr oder weniger als Individuum schwebe, ein Umstand, der das Wurzelfassen der marxistischen Idee eigentlich erst ermöglicht habe. Mit dem Hinweis, daß Unternehmer¬tum und Arbeiterschaft ursprünglich denselben Wurzeln entsprojjen seien, könne die Genealogie, ausgerüstet mit ihren wissenschaftlichen Beweisen, wahrhaft völkische Arbeit leisten und zu einer Ueberbrückung der Klassengegensätze wesentlich beitragen. Dagegen könne es n<cyt Aufgabe der Genealogie sein, die Rassenfrage zu lösen. Hierzu reichen ihre meist mit dem Dreißigjährigen Kriege abschließenden Materialien schlechterdings nicht aus. Die genealogische Wissenschaft müsse sich als solche rein erhalten in dem Streben, sich auf tatsächliche Feststellungen zu beschränken und sich eines Werturteils über deren Ergebnisse zu ent¬halten. Eine Nebenfrage sei die, ob die familienkundlichen Vereine fremdrajsige Mitglieder fernhalten sollen. Die Erfahrung habe ge¬lehrt, daß keine Wissenschaft so judenrein sei, wie gerade die Gene¬alogie. Man solle daher den Einzelnen nicht von der Mitgliedschaft ausschließen in der Sorge, daß hieraus dem Deutschtum eine Gefahr erwachsen könne. Dieses müsse in seiner eigenen Festigkeit so gesichelt sein, daß es einzelne Fremdkörper ungefährdet verdauen könne. Ganz anders sei diese Frage bei den Familienverbänden zu lösen. Diese sollten in erster Linie rein ethischen Zwecken dienen und den völkischen Gedanken in die Tat umsetzen,. Westberg, Hamburg, gab einen rechtsgeschichtlichen Ueber-blilt über die Stellung des Reichsgerichts zum Wappenrecht, Bahn¬brechend sind die Urteile aus den Jahren IM», 1'»1!' und 1!»24. die mangels einer Kodifizierung eines speziellen Wnppeurechts im Wege der Rechtsprechung diese Disziplin des Prioatrechts fortgebildet haben und jedenfalls zu einem gewissen Schutz des zu gewerblichen oder pri¬vaten Zwecken benutzten Familienwappens geführt haben, soweit ein Recht zur Führung nachgewiesen werden kann. Als erwünscht be¬zeichnete es der Redner, wenn durch die Wappenwissenschaft erreicht werden könnte, daß dieser Schutz auch auf die Wappen ausgedehnt wird, die durch Annahme ohne Verleihung oder altererbtes Recht ent¬stehen. Der folgende Vortrag des Vorsitzenden der Abteilung VI, Di'. K e -tule von Stiadonitz, Berlin, über das Wappenbilderlexikon und die Wappenrolle des Vereins Herold in Berlin bildete eine wert¬volle Ergänzung zu dem vom Vorredner behandelten Stoff, Der Ver¬ein Herold verfügt über große Sammlungen, die nach Wappenbildern geordnet und in hervorragendem Maße geeignet sind, dem Forscher und dem, der sich ein eigenes Wappen zulegen will, wertvolle Dienste zu leisten. Elfterer wird leicht Aufschluß erhalten über den Träger eines Wappens, dessen Bild ihm nur bekannt ist, letzterer wird sich durch Vorlage seines neuen Wappens davor sichern können, daß er kein fremdes Wappenrecht verletzt. Neben diesen Sammlungen, deren