Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/173
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Nr. 22.
Auszug aus dem Wirthschaftsplan
für die Waldungen der Gemeinde . . . . . . . auf das Jahr 18 ..
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Formular 1, zu § 1, III. der Instruction vom 15. Juni 1880.
für die Waldungen der Gemeinde . . . . . . . auf das Jahr 18 ..
der Ansätze. |
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ment. |
kaufs- maß. |
der Ver- kaufs- maße. |
ter. |
pel. |
sig. |
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| Rmtr. | |||||||||
| I. Es ist zur Fällung genehmigt: NB. Wenn eine außerordentliche Holz- fällung bewilligt ist, so muß die Angabe des Holzertrags in 2 Ab- schnitte zerfällt, nämlich: I. Ordentliche Holzfällung II. Außerordentliche Holzfällung |
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| Die Summe beträgt Festmeter |
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Bemerkungen:
| (über den Betrieb der Holzhauereien, über die dem Geldanschlag zu Grund zu liegenden Preise, insofern sie von dem Tarife abweichen, über den Holzverkauf u. s. f.; der Geldanschlag selbst erfolgt im Gemeindebudget.) |